Wir beantworten Ihnen 6 arbeitsrechtliche Fragen zur Weihnachtsfeier und zum Weihnachtsurlaub.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der SBV,

gerade frisch im Amt, geht es schon mit großen Schritten auf Weihnachten zu. Betriebliche Weihnachtsfeiern stehen an und die letzten Urlaubsanträge für die Zeit zwischen den Jahren werden eingereicht. Lesen Sie in unseren beiden Top-Themen, was es hier aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten gilt.

Darüber hinaus haben wir in unserem Rechtsprechungsmonitor wieder aktuelle Entscheidungen für Ihre SBV-Arbeit zusammengetragen und praxisnah für Sie aufbereitet. Dabei geht es unter anderem um die spannende Frage, ob Urlaub bei sehr langen Krankheitszeiten verfällt, wenn der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall nicht hinweist.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine besinnliche Adventszeit!

Herzliche Grüße
Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen der SBV

  • 6 arbeitsrechtliche Fragen zur Weihnachtsfeier
  • 6 arbeitsrechtliche Fragen zum Weihnachtsurlaub

Rechtsprechungsmonitor

  • Urlaubsabgeltung bei sehr langen Krankheitszeiten
  • Keine Pflicht zur Führung eines Vorstellungsgesprächs mit schwerbehinderten Bewerbern
  • Begleitperson auf der Urlaubsreise

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen der SBV

6 arbeitsrechtliche Fragen zur Weihnachtsfeier
Weihnachten steht vor der Tür und viele Betriebe lassen das Jahr mit einer gemeinsamen Weihnachtsfeier bei gemütlichem Zusammensein ausklingen. Dabei gibt es aber einiges zu beachten. In diesem Artikel beantworten wir daher wichtige arbeitsrechtliche Fragen rund um betriebliche Weihnachtsfeiern.
 
6 arbeitsrechtliche Fragen zum Weihnachtsurlaub
Endlich ist der lang ersehnte Weihnachtsurlaub in greifbarer Nähe. Doch haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub an Weihnachten und Silvester? Und können alle gleichzeitig Urlaub nehmen? Wir klären die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die Sie zum Thema Urlaub in der Weihnachtszeit wissen müssen.

Video-Empfehlung des Monats
Neu in der SBV: 3 wichtige Hausaufgaben, sofort zu erledigen...!

Sie sind frisch gewählt als SBV und Ihre Aufgabenliste wird nur länger und länger? Unsere Referenten RAin Maja Lukac aus München und RA Niklas Pastille aus Berlin erklären in diesem Video, welche drei einfachen, aber wichtigen Hausaufgaben es für die Schwerbehindertenvertretung im neuen Amt gibt.

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Rechtsprechungsmonitor
Urlaubsabgeltung bei sehr langen Krankheitszeiten

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2022, Az. 5 Sa 872/21

Leitsatz: Urlaubsansprüche können noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden. Danach ist das nicht mehr möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren arbeitsunfähig, bis er schließlich durch eine Eigenkündigung im Jahr 2021 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Nun verlangte er für die Jahre 2016 und 2017 eine Urlaubsabgeltung. Er sei auf einen Verfall der Urlaubsansprüche durch seinen Arbeitgeber nicht hingewiesen worden und hätte daher einen Abgeltungsanspruch für 60 Tage Urlaub.

Die Entscheidung des Gerichts: Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG erlöschen Urlaubsansprüche bei lang andauernder Erkrankung nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.12. des Urlaubsjahres bzw. dem 31.03. des Folgejahres. Sie verfallen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10 und EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10).

Hinzu kommt aber auch noch die neuere Entscheidung des BAG, nach der ein Verfall des Urlaubs grundsätzlich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt. Er muss den Arbeitnehmer auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/16).

Ein Hinweis war vorliegend nicht erfolgt. Nach Ansicht des LAG Hamm war dies aber für den Verfall der Urlaubsansprüche unschädlich, da der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gar nicht in der Lage war, die Arbeitsleistung zu erbringen beziehungsweise Urlaub zu nehmen. Der Urlaub war somit verfallen, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestand daher nicht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Das LAG Hamm hat die Revision zugelassen, weil es sich bei der Frage der Auswirkung einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers im Falle mehrjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers um eine noch nicht durch das BAG entschiedene Rechtsfrage handelt. Zu einem vergleichbaren Fall ist allerdings beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 107/20 bereits ein Revisionsverfahren anhängig.

TOPAKTUELL

Arbeits- und Sozialrecht - Update
Aktuelle Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Keine Pflicht zur Führung eines Vorstellungsgesprächs mit schwerbehinderten Bewerbern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2022, Az. 5 Sa 10/22

Leitsatz: Die Evangelische Kirche einschließlich ihrer Untergliederungen ist kein öffentlicher Arbeitgeber und hat dementsprechend keine Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Der Fall: Ein Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland schrieb für sein Verwaltungsamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt „eine Stelle in Vollzeit mit 39 Wochenstunden (m/w/d) in der Finanzbuchhaltung" aus. Darauf bewarb sich ein mit einem GdB von 60 schwerbehinderter Mann unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Der Kirchenkreis teilte ihm mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Zu einem Vorstellungsgespräch war er erst gar nicht eingeladen worden. Auf Nachfrage des Bewerbers erklärte der Kirchenkreis, dass ihn die fachliche Qualifikation einer Mitbewerberin überzeugt habe. Nun machte der Bewerber die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern geltend. Es ging ihm um 7.500,00 €.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Klage war unbegründet und einen Anspruch auf eine Entschädigung hatte der schwerbehinderte Bewerber nicht. Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht vorlag. Eine solche Benachteiligung konnte es insbesondere auch nicht daraus erkennen, dass der Bewerber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hatte. Zwar begründet der Verstoß eines öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 S. 3 SGB IX geregelte Pflicht, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Die Evangelische Kirche einschließlich ihrer Untergliederungen ist aber nach Ansicht des Gerichts kein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der §§ 165 S. 3, 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX. Dass der Kirchenkreis eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ändert nichts daran. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist kirchliche Gewalt grundsätzlich keine staatliche Gewalt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber in Bewerbungsverfahren grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Vorausgesetzt natürlich, die Schwerbehinderung ist aus den Bewerbungsunterlagen ersichtlich oder dem Arbeitgeber bekannt. Verzichtet werden kann auf eine Einladung nur dann, wenn der schwerbehinderte Bewerber ganz offensichtlich nicht fachlich geeignet ist. Im Zweifel müssen schwerbehinderte Bewerber daher immer zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

GRUNDLAGEN

Webinar: Schwerbehindertenvertretung Teil 2
Besondere Schutzrechte (schwer-)behinderter Kollegen durchsetzen
Begleitperson auf der Urlaubsreise

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.05.2022, Az. B 8 SO 13/20 R

Leitsatz: Die Kosten einer Begleitperson einer schwerbehinderten Person für eine einwöchige Urlaubsreise pro Jahr sind als Leistung der Eingliederungshilfe zu bezahlen.

Der Fall: Ein schwerbehinderter Rollstuhlfahrer beschäftigte zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten im sogenannten Arbeitgebermodell. Die Kosten dafür trug die Behörde als Leistung der Eingliederungshilfe. Dann startete der Mann zu einer 7-tägigen Nordseereise auf einem Kreuzfahrtschiff mit zwei Landausflügen. Die eigenen Reisekosten trug er selbst. Die Übernahme der Reisekosten in Höhe von 2.015,50 € für einen Assistenten als notwendige Begleitperson lehnte die Behörde ab.

Die Entscheidung des Gerichts: Als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kommen auch Kosten in Betracht, die aus einem legitimen Teilhabebedürfnis des behinderten Menschen nach Freizeit und Freizeitgestaltung und damit auch nach einem Erholungsurlaub folgen. Behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson sind zu übernehmen, wenn der behinderte Mensch sie für die Reise braucht. Der Wunsch, jedes Jahr einmal für eine Woche in den Urlaub zu fahren und dafür die hier in Rede stehenden Kosten aufzuwenden, ist ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis. Und das geht nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten und nichtsozialhilfeberechtigten Erwachsenen hinaus.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Richter bestätigten, dass der Wunsch nach Urlaub als legitimes Teilhabebedürfnis zu qualifizieren ist. Das ist ohne Frage mehr als sachgerecht. Schwerbehinderte, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, werden dieses Urteil begrüßen.

GRUNDLAGEN

Webinar: Schwerbehindertenvertretung Teil 3
Integration (schwer-)behinderter Kollegen fördern

Podcast-Empfehlung des Monats
Die SCHLIMMSTE Chefin aller Zeiten! So triezt sie die NEU GEWÄHLTE SBV

Was macht aus SBV-Sicht eine Chefin zur SCHLIMMSTEN Chefin aller Zeiten? Schwerbehindertenrechtler Niklas Pastille aus Berlin dreht in diesem Podcast  den Spieß mal um – und berät die Arbeitgeberin. 

Unsere Empfehlung 
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

SBV Teil 1
Für einen erfolgreichen Start in Ihre Amtszeit als SBV brauchen Sie praxisnahes Wissen. Bereiten Sie sich mit diesem Seminar rechtssicher für die Praxis vor!
 
SBV Teil 2
Im zweiten Teil der Seminarreihe stehen die besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften von (schwer-)behinderten Menschen im Mittelpunkt.

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