Erfahren Sie alles Wichtige zum Thema

Liebe Kolleginnen und Kollegen der SBV,

der Sommer wird heiß – und zwar nicht nur wegen der verbreitet hohen Temperaturen, sondern weil es jetzt in die finale Vorbereitungsphase der SBV-Wahl geht! Diese findet regulär zwischen dem 01.10. und 30.11.2022 statt. Verpassen Sie es nicht, sich rechtzeitig hierauf vorzubereiten, zum Beispiel mit unserem Seminar „SBV-Wahl 2022“.

In unserem aktuellen Newsletter beleuchten wir für Sie die Fragen, wie ein Verfahren vor dem Sozialgericht abläuft und wo (Schwer-)Behinderte bei Rückkehr nach einer langen Erkrankung Unterstützung erhalten. Darüber hinaus haben wir auch wieder drei spannende Entscheidungen der Arbeitsgerichte für Sie aufbereitet.

Viel Spaß beim Lesen!

Sonnige Grüße
Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen der SBV

  • Der Gang vor das Sozialgericht
  • Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Erkrankung

Rechtsprechungsmonitor

  • Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung der Anzahl und Namen von (schwer-)behinderten Menschen
  • Rückumschlag ohne Absenderangabe macht SBV-Wahl anfechtbar
  • Kündigung nach wiederholter Absage von Personalgesprächen

Aktuelle Angebote der W.A.F.

Top-Themen der SBV

Der Gang vor das Sozialgericht
Um Beschäftigte auch bei Anträgen an zuständige Behörden unterstützen zu können, sollte die SBV ein solides Basiswissen haben, wie ein Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich abläuft und was es zu beachten gilt.
 
Rückkehr ins Arbeitsleben nach langer Erkrankung
Bei Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer langen Erkrankung gilt es, die Kolleginnen und Kollegen bestmöglich zu unterstützen. Das ist auch Aufgabe der SBV, sofern eine (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung vorliegt.

Video-Empfehlung des Monats
SBV-Wahl: 3 PEINLICHE Fehler

Es ist Wahljahr, auch für die SBV (gewählt wird auf betrieblicher Ebene vom 1. Oktober bis 30. November 2022)! Dabei geht es oftmals reichlich holterdiepolter zu. Denn die Feinheiten der SBV-Wahl sind in einer eigenen Wahlordnung geregelt, der „SchwbVWO“. Kennen Sie nicht? Dann hören Sie sehr gut zu, wenn Niklas Pastillle, Rechtsanwalt und SBV-Experte, 3 peinliche Fehler zur SBV-Wahl vorstellt.

Zum Video  ➜

Rechtsprechungsmonitor
Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung der Anzahl und Namen von (schwer-)behinderten Menschen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, Az. 12 TaBV 4/21

Leitsatz: Der Anspruch des Betriebsrats auf Übermittlung der Anzahl und Namen von (schwer-)behinderten Menschen kann sich aus der geplanten Einberufung einer Wahlversammlung durch den Betriebsrat zur Wahl eines Wahlvorstandes im Vorfeld der geplanten Wahl einer Schwerbehindertenvertretung ergeben.

Der Fall: Der Betriebsrat eines Entsorgungsunternehmens plante die Einberufung einer Wahlversammlung zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Zu diesem Zweck verlangte er von der Arbeitgeberin die Überlassung einer Kopie des Verzeichnisses aller beschäftigten Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach § 163 SGB IX. In diesem Verzeichnis sind unter anderem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit, Angabe der Schwerbehinderung oder Gleichstellung und Grad der Behinderung aufgeführt. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Hinweis auf den Datenschutz. Daraufhin rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an.

Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG Baden-Württemberg gab auch in zweiter Instanz dem Betriebsrat Recht und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Herausgabe der Namen. Denn nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Voraussetzung sei, dass der Betriebsrat darlege, dass die Information zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlich ist. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen zu fördern. Hierzu bedurfte es des geforderten Verzeichnisses.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Diese Entscheidung betrifft zwar im Kern nur den Betriebsrat, ist aber für die Einleitung einer SBV-Wahl von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wenn eine SBV bereits existiert, so hat diese einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 182 Abs. 1 SGB IX (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Az. 7 ABR 27/02).

GRUNDWISSEN

Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für die SBV
Wichtiges Grundlagenwissen für die SBV erwerben
Rückumschlag ohne Absenderangabe macht SBV-Wahl anfechtbar

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2022, Az. 7 TaBV 1697/21

Leitsatz: Die Wahl zur Vertrauensperson für Schwerbehinderte ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben versehen und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann.

Der Fall: Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO müssen die Briefwahlunterlagen unter anderem Rückumschläge mit der „Anschrift des Wahlvorstands und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person” enthalten. Das hatte ein Wahlvorstand bei einer außerordentlichen SBV-Wahl versäumt und zwei Tage später – nachdem der Irrtum aufgefallen war – allen Briefwählern korrekt beschriftete neue Rückumschläge zugeschickt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zuvor verschickten Kuverts nicht zu verwenden seien. Dennoch gingen bis zur späteren Stimmenauszählung auch Rückumschläge ohne Absender beim Wahlvorstand ein, der sie ungeöffnet in die bereitstehende versiegelte Wahlurne warf und diese Stimmen später als ungültig wertete. Bei der Stimmenauszählung kam es schließlich zum Patt zweier Bewerber, die Entscheidung über die Vertrauensperson wurde per Losentscheid getroffen.

Die Entscheidung des Gerichts: Die SBV-Wahl wurde erfolgreich angefochten, da nach Auffassung des Beschwerdegerichts bei der Wahl „gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens” verstoßen wurde. So dienten die geforderten Absenderangaben auf den Rückumschlägen dazu, „die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten, um dann einen ordnungsgemäßen Stimmabgabevermerk anbringen zu können“. § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO sei eine „zwingende Vorschrift, die zur Verhinderung von Manipulationen eng auszulegen ist”, so das Gericht. Der Verstoß konnte auch durch den Neuversand der Kuverts nicht mehr geheilt werden, da mindestens 9 Wahlberechtigte die ersten Umschläge verwendet hatten. Da deren Stimmen für ungültig erklärt worden waren, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorstand von vornherein den Briefwahlunterlagen einen mit Absender versehenen Freiumschlag beigefügt hätte oder den Eingang der zurückgesandten Freiumschläge kontrolliert hätte und gegebenenfalls gänzlich neue Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verschickt hätte oder die Wahl abgebrochen und einen neuen Wahltermin festgesetzt hätte.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: In der SchwbVWO enthaltene Formvorschriften sollten unbedingt beachtet werden. Zwar müssen sich diese auch auf das Ergebnis der Wahl auswirken, hier reicht es jedoch bereits aus, dass eine Beeinflussung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann.

GRUNDLAGEN-SEMINAR

Webinar: SBV-Wahl 2022
Die SBV-Wahl gut vorbereiten und erfolgreich durchführen
Kündigung nach wiederholter Absage von Personalgesprächen

ArbG Heilbronn, Urteil vom 23.03.2022, Az. 2 Ca 14/22

Leitsatz: Sagt ein Arbeitnehmer wiederholt Personalgespräche ab, kann ihm nach Erteilung entsprechender Abmahnungen gekündigt werden.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit November 2020 aus dem Home-Office heraus tätig. Die Arbeitnehmerin erhielt insgesamt drei Einladungen zu einem Mitarbeitergespräch. Alle drei Einladungen nahm sie nicht wahr. Insbesondere machte sie geltend, dass sie wegen der Corona-Situation keine persönlichen Termine wahrnehmen wolle. Für die ersten beiden Absagen erhielt sie eine Abmahnung, bei der dritten Absage dann die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung, gegen die sie klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: Die fristlose Kündigung war unwirksam, die fristgerechte hatte jedoch das Arbeitsverhältnis beendet. Die Interessenabwägung fiel bei der fristlosen Kündigung zu Lasten der Arbeitgeberin aus. Zwar ist eine beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, „an sich“ geeignet eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin zumutbar. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer weigert, zu einem durch den Arbeitgeber angeordneten einmaligen Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen.
Die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin wurde hingegen gerichtlich nicht beanstandet, da der allgemeine Hinweis auf ein mögliches Infektionsrisiko und die Auswirkungen einer Quarantäne das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht einschränken können. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsleistung bereits aus dem Home-Office heraus erbracht wird und der Arbeitgeber nur zu einem einmaligen Personalgespräch im Betrieb auffordert.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Mit Weisungen des Arbeitgebers ist nicht zu spaßen! Diesen nicht Folge zu leisten kann das Arbeitsverhältnis ernsthaft gefährden. Das sollte jedem Arbeitnehmer bewusst gemacht werden.

TOPAKTUELL

Arbeits- und Sozialrecht - Update
Aktuelle Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Podcast-Empfehlung des Monats
Keine 5 Schwerbehinderten? TROTZDEM SBV wählen

Eine SBV wählen? Geht nicht. Denn wir haben ja keine 5 Schwerbehinderten!“ So lautet seit Jahr und Tag das Mantra ahnungsloser Arbeitgeber. Wie schade, dass da kaum ein Betriebsratsvorsitzender misstrauisch wird. Denn: Räumlich nahe liegende Betriebe des Arbeitgebers mit weniger als 5 schwerbehinderten Menschen lassen sich für die Wahl „zusammenfassen“, sagt das Gesetz. Dass das so gut wie nie geschieht, ist hanebüchen, meinen Rechtsanwalt Niklas Pastille und Maja Lukac, die viele Schwerbehindertenvertretungen berät. Denn das Verfahren sei ganz einfach.

Unsere Empfehlung 
Aktuelle Angebote der W.A.F.

SBV-Wahl 2022
Im Herbst 2022 ist es wieder soweit: Die regelmäßigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung finden statt. Unsere wahlerprobten Referenten zeigen Ihnen alles, was Sie für eine erfolgreiche SBV-Wahl wissen müssen.
 
Webinar: Schwerbehindertenvertretung Teil 1
Bereiten Sie sich mit diesem Webinar rechtssicher für die Praxis vor! Nur so können Sie von Anfang an die Interessen Ihrer (schwer-)behinderten Kollegen wirkungsvoll vertreten.

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