Erfahren Sie alles Wichtige zum Schwerbehindertenausweis und was Inklusionsbetriebe sind.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der SBV,

der Schwerbehindertenausweis erleichtert schwerbehinderten Kollegen den Zugang zu vielfältigen Leistungen. Erfahren Sie in unserem Top-Thema, was es damit auf sich hat und wie der Ausweis richtig zu lesen ist. Erst kürzlich hat sich zudem das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dieser Thematik beschäftigt. Auch diese Entscheidung wollen wir Ihnen gerne vorstellen.

Darüber hinaus haben wir auch weitere Gerichtsentscheidungen praxisnah für Sie aufbereitet. Lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für einen coronabedingten Schaden haftet und wie der Absender einer E-Mail deren Zugang beim Empfänger beweisen muss.

Viel Spaß beim Lesen!

Herzliche Grüße

Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen der SBV

  • Alles Wichtige zum Schwerbehindertenausweis
  • Das sind Inklusionsbetriebe

Rechtsprechungsmonitor

  • Befristete Erteilung eines Schwerbehindertenausweises
  • Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden
  • Die Beweislast beim Zugang von E-Mails

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen der SBV

Alles Wichtige zum Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis ist die amtliche Anerkennung einer Schwerbehinderung. Ihn erhalten nur Menschen mit Schwerbehinderung. Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Voraussetzungen man dafür erfüllen muss.
 
Das sind Inklusionsbetriebe
Die Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb soll den Übergang zu einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. In diesen Betrieben erhalten Menschen mit Behinderung Arbeitsplätze mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung. Lesen Sie hier mehr dazu.

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17 Jahre BEM! Was gibt es Neues?

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Rechtsprechungsmonitor
Befristete Erteilung eines Schwerbehindertenausweises

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2022, Az. L 8 SB 2527/21

Leitsatz: Ein Schwerbehindertenausweis soll nach § 152 Abs. 5 SGB IX grundsätzlich nur befristet erteilt werden. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Stelle den Grad der Behinderung von 50 oder mehr unbefristet festgestellt hat.

Der Fall: Die Klägerin ist an der rechten Brust erkrankt. Daneben bestehen bei ihr unter anderem eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler.

Nach einem Rechtsstreit mit Vergleich stellte das Land bei der Klägerin mit Bescheid vom März 2021 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Der Bescheid wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck »gültig bis 1/2026« versehen.

Die Klägerin forderte daraufhin mit erfolglosem Widerspruch und anschließender Klage, dass der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt wird. Voraussetzung für den Abschluss des Vergleichs sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte.

Die Entscheidung des Gerichts: Genauso wie der Widerspruch blieb auch die nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht erfolglos. Laut dem Landessozialgericht Baden-Württemberg könne ein Mensch mit Behinderung nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt werde.

Das beklagte Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt und den GdB von 60 unbefristet erteilt. Eine Befristung sei auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme.

Die Klägerin habe dennoch keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Nach § 152 Abs. 5 S. 3 SGB IX „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier aber nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von fünf Jahren nach Geschwulstbeseitigung in der Brust abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen.

Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Befristung des Ausweises bezweckt, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale beziehungsweise Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Umständen entsprechen. In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB ist dann ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

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Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden

LAG München, Urteil vom 14.02.2022, Az. 4 Sa 457/21

Leitsatz: Kommt der Geschäftsführer mit einer ansteckenden Krankheit in den Betrieb, kann das für den Arbeitgeber eine Schadenersatzverpflichtung auslösen.

Der Fall: Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma kam im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Dennoch ging er weiter zur Arbeit und fuhr eine Woche später mit einer Mitarbeiterin gemeinsam in einem Pkw zu zwei Eigentümerversammlungen. Beide trugen dabei keine Maske. Im Anschluss wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet.

Die Kollegin des Geschäftsführers erhielt daraufhin aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Regelungen eine Quarantäneanordnung und musste ihre für das folgende Wochenende geplante Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen absagen. Die Stornokosten beliefen sich auf knapp 5.000 €. Diesen Betrag verlangte sie von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte jedoch, der Geschäftsführer habe sich nichts vorzuwerfen und deswegen hafte auch der Arbeitgeber nicht für sein Fehlverhalten. Die Arbeitnehmerin klagte deshalb ihre Forderung ein.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber musste zahlen, da der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam. Er hätte vorher abklären müssen, ob eine Corona-Infektion vorliegt. Wäre der Geschäftsführer nicht zur Arbeit gekommen oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit wie geplant feiern können.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Arbeitgeberin hatte die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen mit der Arbeitnehmerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. Allerdings haftet er hierfür nur, wenn er sich das Verhalten auch zurechnen lassen muss.

GRUNDLAGEN-SEMINAR

Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für die SBV
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Die Beweislast beim Zugang von E-Mails

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022, Az. 4 Sa 315/21

Leitsatz: Den Beweis des Zugangs einer E-Mail trägt der Absender. Dabei ist nicht ausreichend, die Absendung der E-Mail nachzuweisen.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter eine Vereinbarung zu Fortbildungskosten für eine fliegerische Grundschulung in Form eines Darlehens über 60.000 € getroffen. Der Arbeitnehmer sollte die Fortbildungskosten dann nicht zurückzahlen müssen, wenn der Arbeitgeber ihm innerhalb einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung die Übernahme in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht anbieten kann. Dieses Angebot kam vom Arbeitgeber, allerdings ausschließlich per E-Mail. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend, dass er die E-Mail nicht rechtzeitig erhalten habe. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er diese rechtzeitig abgeschickt habe. Er verwies er auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto und behauptete, dass er auch keine Nachricht über die Unzustellbarkeit erhalten habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Richter entschieden, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Der Nachweis über die Absendung der E-Mail reicht dafür nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, ob die Nachricht auch auf dem Server des Empfängers eingeht. Dieses Risiko kann dem Empfänger nicht aufgebürdet werden. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten auch erreicht, hat der Versender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Nur diese Lesebestätigung kann Nachweis über den Zugang der E-Mail erbringen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Fordern Sie bei wichtigen E-Mails, in denen es um eine Frist geht, stets eine Lesebestätigung an. Hierbei müssen Sie aber auch bedenken, dass Sie eine Lesebestätigung nicht erzwingen können und bei ausbleibender Lesebestätigung notfalls fristgerecht auch noch zu einer anderen Kommunikationsform greifen müssen.

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