Damit die SBV ihre Aufgaben erfüllen kann, muss
der Arbeitgeber je eine Abschrift folgender Unterlagen aushändigen:
- Verzeichnis der beschäftigten (schwer-)behinderten Menschen, ihnen gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen,
- Anzeige an das Integrationsamt mit den Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Verstöße melden
Die SBV hat das Recht, Verstöße des Arbeitgebers bei der Erfüllung der Beschäftigungspflicht der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Ignoriert der Arbeitgeber seine Aufgaben mutwillig und vorsätzlich,
sollte er darauf hingewiesen werden.
Auch Gleichgestellte zählen mit
Jeder Arbeitgeber kann seine Beschäftigungspflicht mit der Einstellung (schwer-)behinderter oder gleichgestellter Menschen erfüllen. „Gleichgestellt“ bedeutet: Behinderte Menschen mit einem festgestellten
Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können den (schwer-)behinderten Menschen gleichgestellt werden nach § 2 Absatz 3 SGB IX. Eine Gleichstellung kann dann erlangt werden, wenn
infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Die Gleichstellung wird rückwirkend mit dem Tage des Antragseingangs bei der
Agentur für Arbeit wirksam.
Die mehrfache Anrechnung bei der Beschäftigungsquote
Einen (schwer-)behinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kann der Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. So darf ein (schwer-)behinderter
Beschäftigter unter Umständen auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, wenn dieser wegen der Art und Schwere seiner Behinderung besonders im Arbeitsleben betroffen ist.
Stellt der Arbeitgeber einen (schwer-)behinderten Menschen zur beruflichen Ausbildung ein, darf er diesen auf 2 Pflichtarbeitsplätze anrechnen. Bei dieser Anrechnung bleibt es auch nach Abschluss der
Ausbildung im ersten Jahr, wenn der Mitarbeiter übernommen wird.
Die Mehrfachanrechnung ist in folgenden Fällen möglich:
- Der Arbeitnehmer benötigt zur Ausübung der Beschäftigung wegen seiner Behinderung eine besondere Hilfskraft.
- Der Arbeitgeber hat außergewöhnliche Aufwendungen durch die Beschäftigung des Mitarbeiters.
- Der Arbeitnehmer kann wegen seiner Behinderung offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen.
- Es liegt ein GdB von mindestens 50 allein aufgrund geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vor.
- Der Arbeitnehmer hat wegen der Art und Schwere seiner Behinderung keine abgeschlossene Berufsausbildung.
- Der (schwer-)behinderte Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahr vollendet.
- Grundsätzlich kann auch jeder andere (schwer-)behinderte Mensch mehrfach gerechnet werden, wenn seine Arbeitsvermittlung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Entscheidung über die Mehrfachanrechnung
fällt in allen Fällen die zuständige Agentur für Arbeit.
Werkstätten für behinderte Menschen
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder
Blindenwerkstätten Aufträge erteilen.
Es kann bis zu 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden nach § 223 SGB IX.
Dauernde Pflichten
Arbeitgeber sind stets verpflichtet, im Rahmen der Prüfung ihrer Beschäftigungspflicht zu untersuchen, ob Stellen nicht mit besonders beeinträchtigten Mitarbeitern besetzt werden können nach § 155 SGB
IX.
Erörterungspflicht mit der SBV
Der Arbeitgeber hat mit der SBV die Beschäftigungspflicht nach § 155 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich zu erörtern.