Erfahren Sie mehr zur Lohngleichheit von Frauen und Männern.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

seit über 100 Jahren zelebrieren wir am 8. März den internationalen Frauentag. Passend dazu hält dieser Monat noch einen weiteren wichtigen Tag parat: Morgen, am 6. März, ist der sogenannte Equal Pay Day. Dieser Tag steht für die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern.

Das Datum ist allerdings nicht zufällig gewählt. Laut Statistikern werden Frauen erst ab diesem Tag im Jahr für ihre Arbeit bezahlt. Für Januar, Februar und die ersten Tage im März arbeiten sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen quasi umsonst. Es ist kein Geheimnis, dass Männer oft mehr verdienen als Frauen – 2023 lag der Unterschied bei 18 Prozent!

Ist das nicht Grund genug, sich das Entgelttransparenzgesetz mal genauer anzuschauen? Schließlich soll es genau diesen Unterschied in Deutschland verringern. Erfahren Sie in unserem Top-Thema des Monats was hinter diesem Gesetz steckt!

Lesen Sie außerdem in unserem Interview, dass es auch bereits Unternehmen ohne den Gender Pay Gap gibt.

Viel Spaß beim Lesen und allen Betriebsrätinnen einen wunderschönen Weltfrauentag!

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Ist das Entgelttransparenzgesetz ein Erfolg?
  • Ein Interview: „Gender Pay Gap? Haben wir nicht.“

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Notebooks für die virtuelle BR-Sitzung
  • Ungültige Vorschlagsliste für BR-Wahl wegen Smiley
  • Restmandat steht Schulungsanspruch nicht per se entgegen

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Ist das Entgelttransparenzgesetz ein Erfolg?
Kennen Sie das Entgelttransparenzgesetz? Was wird in diesem Gesetz geregelt und wie wird es bisher genutzt? Erfahren Sie mehr in unserem Top-Thema des Monats.
 
Ein Interview: „Gender Pay Gap? Haben wir nicht.“
Lesen Sie, welche Tipps eine langjährige Betriebsrätin Frauen zum Thema Gehalt gibt und welche überraschenden Erkenntnisse sie bei ihrer Betriebsratsarbeit gewonnen hat.

Video-Empfehlung des Monats
Präsenz-Seminar vs. Webinar: Was darf ich machen?

Im Meer der Weiterbildungsmöglichkeiten stehen viele vor der Entscheidung: Seminar oder Webinar? Doch wie sieht die rechtliche Lage aus, und hat der Arbeitgeber ein Mitspracherecht? Ein aktueller Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von Februar 2024 bringt Klarheit in diesen Fragen.

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Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Notebooks für die virtuelle BR-Sitzung

LAG München, Beschluss vom 07.12.2023, Az. 2 TaBV 31/23

Der Fall: Ein bundesweit tätiges Textilunternehmen wollte seinem Betriebsrat keine Tablets oder Notebooks für Online-Betriebsratssitzungen kaufen. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz räumt die Möglichkeit digitaler Sitzungen mit § 30 BetrVG ausdrücklich ein. Der Betriebsrat hatte diesbezüglich auch bereits seine Geschäftsordnung aktualisiert. Eine Ausstattungspflicht mit digitalen Endgeräten konnte die Arbeitgeberin aber nicht erkennen. Sie verwies darauf, dass der Betriebsrat seinen Bedarf erst konkret darlegen müsste.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Landesarbeitsgericht entschied für den Betriebsrat. Sein Anspruch ergibt sich aus der Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 BetrVG: Die Kosten waren erforderlich aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und die Notebooks dienten der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Schließlich hatte der Betriebsrat die Teilnahmebedingungen für virtuelle Sitzungen auch in seiner Geschäftsordnung festgehalten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Der Arbeitgeber muss Ihnen pro Betriebsratsmitglied ein Tablet oder Notebook zur Verfügung stellen, mit dem Sie online an einer Betriebsratssitzung teilnehmen können. Die Einzelheiten dafür müssen Sie in Ihrer Geschäftsordnung geregelt haben. Dabei kommt es auch darauf an, dass Ihre Geschäftsordnung gesetzeskonform zustande gekommen ist und Sie den Vorrang der Präsenzsitzung darin festgehalten haben.

SPEZIAL-SEMINAR

Digitale Betriebsratsarbeit
Im BR-Büro moderne Strukturen schaffen
Ungültige Vorschlagsliste für BR-Wahl wegen Smiley

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2023, Az. 9 TaBV 3/23

Der Fall: Fünf Arbeitnehmer haben die Betriebsratswahl im Betrieb eines Logistikunternehmens am Flughafen Köln/Bonn und in einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf angefochten. Ihr Wahlvorschlag trug das Kennwort „FAIR:)die Liste“. Diesen sowie drei weitere Vorschläge mit Smiley im Namen, hatte der Wahlvorstand abgelehnt. Stattdessen hat er den Wahlvorschlag mit den Familien- und Vornamen der beiden an erster Stelle genannten Wahlbewerbern in der Liste bezeichnet (§ 7 Abs. 2 Wahlordnung).

Die Entscheidung des Gerichts: Auch die Richter des Landesarbeitsgerichts hielten die Smileys für ungültig. Denn ein Bild-Symbol als Bestandteil eines Kennworts ist unzulässig, wenn es wie das Smiley nur eine Stimmung oder ein Gefühl ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird. Bei dem Kennwort „FAIR:)die Liste“ hätte außerdem eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es ausgesprochen wie „ver.di-Liste“ klingt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Lassen Sie an keiner Stelle einer von Ihnen organisierten Betriebsratswahl ein Smiley zu, weder bei Kennworten der Vorschlagsliste noch auf Stimmzetteln noch an anderer Stelle. Achten Sie außerdem darauf, dass gleichklingende Namen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen.

WAHL-SEMINAR

BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ab 101 Mitarbeitern
Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren rechtssicher gestalten
Restmandat steht Schulungsanspruch nicht per se entgegen

Hessisches LAG, Beschluss vom 06.11.2023, Az. 16 TaBVGa 179/23

Der Fall: Im vorliegenden Fall ging es um eine Stadtwerke-Tochtergesellschaft, die den Linienbusverkehr im ÖPNV betreibt und in einen anderen Betrieb der Unternehmensgruppe eingegliedert werden sollte. Deswegen stritten die Betriebsparteien bereits in einem anderen Prozess um die Einsetzung einer Einigungsstelle. Parallel hierzu beschloss der Betriebsrat im Herbst 2023, seinen Vorsitzenden auf das Seminar „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter“ zu entsenden, wofür der Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnte. Der BRV sei bereits seit 2018 im Amt, zudem ende die Amtszeit des Betriebsrats wegen der anstehenden Eingliederung in den anderen Betrieb ohnehin bald.

Dagegen ging der Betriebsrat vor und beantragte per einstweiliger Verfügung dem Arbeitgeber aufzugeben, den BRV von der Arbeit freizustellen und die Kosten für die Seminarteilnahme zu übernehmen.

Die Entscheidung des Gerichts: Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt, als auch das Hessische LAG gaben dem Betriebsrat Recht und verpflichteten den Arbeitgeber zur Freistellung und Kostenübernahme. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Arbeitgeber erforderliche Schulungen nicht pauschal mit dem Argument zurückweisen können, dass die Mitglieder des Gremiums perspektivisch ihr Amt verlieren würden, da der Betrieb in einen anderen eingegliedert werden soll. Denn zum einen laufe parallel ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, sodass derzeit nicht absehbar sei, ob und wann das BR-Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters tatsächlich erlischt. Aber selbst im Falle der Eingliederung benötige der BRV die in den Schulungen zu vermittelnden Kenntnisse zur Wahrnehmung des Restmandats nach § 21b BetrVG.

Schließlich wurde auch die zweite Einwendung von den Gerichten zugunsten des Betriebsrats entschieden: Die Seniorität eines Gremiumsmitglieds ist für sich genommen kein Faktor, der dem Schulungsanspruch entgegenstehe. Zwar könne es sein, dass der BRV sich im Laufe seines Mandats „on the job“ gewisse Fähigkeiten für das ausgeübte Amt erarbeitet habe. Das allein kann jedoch die Teilnahme an der Schulung, die sowohl rechtliches Wissen als auch arbeitsorganisatorische Kompetenzen vermittelt, nicht ersetzen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Häufig wird von Arbeitgebern der Einwand erhoben, zu schulende Kenntnisse wären bereits über die Jahre der Amtsausübung erworben worden. Lassen Sie sich davon nicht beirren: Allein der Umstand, dass Sie sich als Betriebsrat womöglich mehr schlecht als recht durch bestimmte Themen „durchgeboxt“ haben, bringt Ihren Schulungsanspruch nicht zu Fall. Dies zeigt vielmehr, wie praxisrelevant das jeweilige Thema ist und umso dringlicher der Erwerb qualifizierter Kenntnisse.

Video zum Beschluss
Amtszeitende voraus! – Trotzdem Schulungsanspruch?

Steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die finanzielle Belastung einer BR-Schulung hinzunehmen, selbst wenn sie kurz vor dem Ende der Amtszeit stattfindet? Diese spannende Frage klären wir im Video!

Zum Video  ➜

Unsere Empfehlung
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Frauen im Betriebsrat
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Lohn und Gehalt
Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohngestaltung. Nur so können Sie sich für die Interessen der Belegschaft bei der Lohn- und Gehaltsgestaltung einsetzen.

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