Erfahren Sie mehr zum Modell der 4-Tage-Woche und der Lohngleichheit von Frauen und Männern!

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

passend zum heutigen Equal-Pay-Day und zum morgigen Weltfrauentag gehen wir in dieser Newsletter-Ausgabe genauer auf das brandneue BAG-Urteil zur Lohngleichheit von Frauen und Männern ein. Sie haben noch nichts davon gehört? Dann lesen Sie schnell unsere beiden Top-Themen des Monats. Hier finden Sie auch eine zweite spannende Thematik: die Studie zur Vier-Tage-Woche in Großbritannien. Kommt dieses Modell vielleicht auch bald zu uns nach Deutschland?

Bleiben Sie gespannt und viel Spaß beim Lesen!

Herzliche Grüße
Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Wichtiges BAG-Urteil: Lohngleichheit von Frauen und Männern
  • Studie in Großbritannien: Kommt die Vier-Tage-Arbeitswoche bald nach Deutschland?

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Wo darf der Betriebsrat seine Sprechstunden abhalten?
  • Abänderung eines Fixgehalts durch eine Betriebsvereinbarung
  • Zustimmungsersetzung – rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Lohngleichheit bei Frauen und Männern
Werden die Rechte der Arbeitnehmerinnen auf einen angemessenen Lohn durch das neue Urteil des BAG gestärkt?
 
Großbritannien testet 4-Tage-Arbeitswoche
Kommt die 4-Tage-Woche nach ihrem guten Abschneiden in einer englischen Studie bald auch nach Deutschland?

Video-Empfehlung des Monats
Skandal! Bußgeld für AG fällt weg!?

Hunderte BEM-Praktiker wollen den Gesetzgeber bewegen, Beschäftigten endlich einen gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des BEM zu verleihen. Außerdem soll die im BEM häufig gewünschte Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung verbindlicher gestaltet und das Bußgeld für inklusionsunwillige Arbeitgeber beibehalten werden. Sie haben richtig gehört: Es gibt nämlich Vorschläge, um dieses abzuschaffen! Die Rechtsanwälte Maja Lukac und Niklas Pastille sind außer sich!

Zum Video  ➜

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Wo darf der Betriebsrat seine Sprechstunden abhalten?

LAG München, Urteil vom 01.07.2022, Az. 7 TaBV 70/21

Der Fall: Der Betriebsrat hat beantragt, dass er Sprechstunden in einer Verkaufsfiliale abhalten möchte und dass ihm die Arbeitgeberin dafür eine Räumlichkeit zur Verfügung stellen soll. Wegen der fehlenden Räumlichkeiten in der Filiale musste der Betriebsrat seine Sprechstunden aber im Betriebsratsbüro am Hauptstandort abhalten.

Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG München hat der Beschwerde des Arbeitgebers stattgegeben und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, dass ihm in der Filiale Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht verweist hierzu auf die Rechtsprechung des BAG wonach jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufsuchen zu können, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Der Betriebsrat hat nach dem Urteil nicht das Recht, Sprechstunden im Betrieb (in der Filiale) abzuhalten. Der Arbeitnehmer kann aber jeden einzelnen Betriebsratskollegen in der Filiale ansprechen und somit ist jedenfalls das Gehör des Arbeitnehmers gewahrt.

GRUNDLAGEN

Betriebsverfassungsrecht Teil 1
Das Einsteiger-Seminar für alle Betriebsräte
Abänderung eines Fixgehalts durch eine Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2022, Az. 9 Sa 682/22

Der Fall: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung eines monatlichen Fixums, welches arbeitsvertraglich vereinbart war. Darüber hinaus existierte eine BV mit identischem Inhalt, die jedoch im Jahr 2004 durch eine neue BV abgelöst wurde, die ihrerseits kein monatliches Fixum vorsah. Der Kläger ist der Auffassung, er habe dennoch Anspruch auf Zahlung des Fixums, da die Regelung in seinem Arbeitsvertrag nicht betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet sei.

Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung eines monatlichen Fixums hatte. Diese Vereinbarung wurde durch die Betriebsvereinbarung abgeändert, da der Arbeitsvertrag der Parteien durchaus betriebsvereinbarungsoffen gestaltet ist. Dies wird dem Wortlaut nach vor allem durch die damalige übereinstimmende Höhe des Fixums wie auch durch die ab Vertragsschluss bestehende arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelung deutlich. Zudem wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf die "jeweils gültige" Betriebsvereinbarung Bezug genommen. Der Kläger soll stets mindestens das Tarifgehalt erhalten, sowie das durch die Betriebsvereinbarung bemessene Vergütungsmodell.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Dem Betriebsrat sollten immer die Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung bewusst sein. Daher ist es hilfreich zu hinterfragen, welche Rechtsfolgen eine solche Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer haben könnte. Sind Arbeitsverträge in Teilen betriebsvereinbarungsoffen gestaltet, können damit durch neue Betriebsvereinbarungen Nachteile für Arbeitnehmer entstehen. Betroffene Regelungsbereiche könnten auch sein: Vergütung (von Reisezeit), Jubiläumsgeld, Dienstwagenregelungen, Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit, Home-Office-Regelungen, Betriebsrentenregelungen und Altersbefristungsregelungen.

SPEZIAL-SEMINAR

Betriebsvereinbarung Teil 1
Inhalt und rechtliche Rahmenbedingungen kennen
Zustimmungsersetzung – rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 11.10.2022, Az. 1 ABR 18/21

Der Fall: Ein Unternehmer hat im Rahmen der Umgestaltung seiner Betriebsorganisation einem Arbeitnehmer eine neue Position in einer neu eingerichteten Abteilung zugewiesen. Den Betriebsrat beteiligte der Arbeitgeber nicht. Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht dem Betrieb aufzugeben, die Maßnahme aufzuheben. Gegen diesen Beschluss legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Der Arbeitgeber teilte am 10. Januar 2020 dem Betriebsrat mit, die Versetzung zurückzunehmen und die Beteiligten haben das Verfahren für erledigt erklärt. Am selben Tag bat das Unternehmen den Betriebsrat, der beabsichtigten erneuten Versetzung zuzustimmen und erklärte, diese zunächst vorläufig durchzuführen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung, die der Arbeitgeber dann gerichtlich ersetzen lassen wollte.

Die Entscheidung des Gerichts: Das BAG entschied, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats unbegründet ist und damit erfolglos bleibt. Erfolgt eine Einstellung oder eine Versetzung ohne Beteiligung des Betriebsrats, kann der Arbeitgeber von der bereits durchgeführten personellen Einzelmaßnahme nur Abstand nehmen, indem er die Maßnahme tatsächlich aufhebt. Es genüge nicht, wenn er dem Betriebsrat nur mitteilt, er nehme die Versetzung zurück und führe sie nunmehr nur noch vorläufig durch.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist eine personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG unwirksam und der Arbeitgeber darf die Maßnahme nicht durchführen. Wenn der Betriebsrat den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG feststellt, sollte er natürlich nicht gleich ohne jede Vorwarnung vor das Arbeitsgericht ziehen. Der Betriebsrat sollte den Arbeitgeber bei einer erstmaligen Verletzung seiner Beteiligungsrechte vielmehr zunächst schriftlich auf diesen Gesetzesverstoß hinweisen und ihn auffordern, in Zukunft die Rechte des Betriebsrats zu beachten.

GRUNDLAGEN

Betriebsverfassungsrecht Teil 2
Rechte des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten

Podcast-Empfehlung des Monats
Gleicher Lohn ist KEINE Verhandlungssache

Es ist ein grundlegendes Recht von Frauen, den gleichen Lohn wie ihre männlichen Kollegen für die gleiche Arbeit zu erhalten! Und zwar unabhängig davon, ob Männer einen höheren Lohn ausgehandelt haben oder nicht. Eine Grundsatzentscheidung des BAG hat dies bestätigt. Alles zum aktuellen Urteil erfahren Sie von der W.A.F. Fachreferentin Sandra Becker und Rechtsanwalt Niklas Pastille in unserem Podcast des Monats.

Unsere Empfehlung
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Legen Sie einen weiteren Grundstein!
Mit "Betriebsverfassungsrecht Teil 2": In diesem Seminar erfahren Sie alles über Ihre Rechte in sozialen und personellen Angelegenheiten.
 
Teilzeit, Krankheit, Urlaub und Elternzeit? 
Die wichtigsten Fragen zu den Arbeitnehmerschutzrechten werden Ihnen als Betriebsrat im Seminar "Arbeitsrecht Teil 2" beantwortet.

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