Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat, | im Februar steht die heiße Phase der Karnevalszeit an. Was ist in diesem Zusammenhang am Arbeitsplatz erlaubt und was nicht? Erfahren Sie hierzu mehr in einem unserer Top-Themen. Haben Sie schon gehört, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmer elektronisch bei den Krankenkassen abzufragen? Der „gelbe Schein“ wird insofern von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Dennoch müssen Arbeitnehmer noch immer ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber bekannt geben. Viel Spaß beim Lesen! Herzliche Grüße Ihre W.A.F. |
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Top-Themen des Monats - Alaaf und Helau: Was ist in der Karnevalszeit am Arbeitsplatz zu beachten?
- Betriebsratsarbeit 4.0: Kann ChatGPT als Informationsquelle genutzt werden?
Aktuelles von den Arbeitsgerichten - Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
- Versetzung ins Ausland
- Urlaubsanspruch verjährt nur nach Hinweis des Arbeitgebers
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F. |
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| Alaaf und Helau: Was ist in der Karnevalszeit am Arbeitsplatz zu beachten? | In der Karnevalszeit – auch die fünfte Jahreszeit genannt – geht es im Privaten meist ausgelassen zu. Die Narrenfreiheit ist aber im Betrieb eingeschränkt. Um sich hier richtig zu verhalten, sollten einige Dinge beachtet werden. | |
| Betriebsratsarbeit 4.0: Kann ChatGPT als Informationsquelle genutzt werden? | Dem Betriebsrat stellen sich täglich rechtliche Fragen. Um hier schnell zu Lösungen zu kommen, gibt es mit ChatGPT eine neue Möglichkeit der Informationsgewinnung, nämlich ein mit künstlicher Intelligenz ausgestatteter Chatbot. | |
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Video-Empfehlung des Monats | Weltweite Versetzung – geht das? | Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten. Wie es genau mit der weltweiten Versetzung aussieht, erklären die beiden Rechtsanwälte Rita Dix und Arne Schrein in diesem spannenden Video. | |
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Aktuelles von den Arbeitsgerichten | Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte |
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LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2022, Az. 6 Sa 87/22 Der Fall: Ein Oberarzt erhält eine Abmahnung, weil er während der Rufbereitschaft nicht schnell genug im Operationssaal erschienen ist. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangt er nun, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen. Der Arbeitgeber verweigert den Anspruch. Er führe die Personalakten in Papierform, daher sei die DSGVO gar nicht anwendbar. Die Entscheidung des Gerichts: Beschäftigte können verlangen, dass Abmahnungen nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses aus ihren Personalakten entfernt werden. Der Anspruch ergibt sich auch für papiergebundene Personalakten aus Art. 17 Abs.1 DSGVO – so hat es das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Art. 17 DSGVO gewährt einen Löschanspruch. Der Anspruch ist auch auf Personalakten anwendbar, die in Papierform geführt werden. Damit sind die Chancen besser denn je, eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Der Beschäftigte muss allerdings nachweisen, dass der Zweck des Erhalts der Abmahnung entfallen ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber eigentlich von sich aus allen Daten löschen oder entfernen. Nur die Stammdaten des Beschäftigten darf er noch aufbewahren. |
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Arbeitsrecht Teil 3 | Kernthema Kündigung: Wichtiges Wissen für Ihre BR-Arbeit |
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BAG, Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21 Der Fall: Ein Pilot hatte gegen seine dauerhafte Versetzung von Nürnberg, wo die beschäftigende Fluggesellschaft ihre Station schloss, zum Flughafen im italienischen Bologna geklagt. Sein Anwalt verwies darauf, dass sein Mandant dadurch auch Gehaltseinbußen von einigen zehntausend Euro hatte. Im Arbeitsvertrag des Klägers war vereinbart, dass der Pilot auch an jedem anderen Standort des Unternehmens eingesetzt werden kann und dass sich seine Vergütung dann nach dem dort geltenden System richtet. Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht ausdrücklich oder den Umständen nach ersichtlich etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt allerdings einer Billigkeitskontrolle. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Mit der vorliegenden Entscheidung erweitert das Bundesarbeitsgericht die nach seiner bisherigen Rechtsprechung schon große räumliche Reichweite des Versetzungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO – jedenfalls theoretisch. Der Betriebsrat hat dies im Rahmen des § 99 BetrVG natürlich zu prüfen. In der Praxis werden Versetzungen ins Ausland im Einzelfall oft an den berechtigten Interessen des betroffenen Arbeitnehmers scheitern, z.B. wenn er schulpflichtige Kinder hat oder die am künftigen Einsatzort gesprochene Sprache nicht beherrscht. |
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Arbeitsrecht Teil 1 | Ihr erfolgreicher Einstieg in die arbeitsrechtlichen Grundlagen |
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Urlaubsanspruch verjährt nur nach Hinweis des Arbeitgebers |
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EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21 Der Fall: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in 2017 verlangte eine Arbeitnehmerin für die von ihr zwischen 2013 und 2017 nicht genommenen 101 Tage bezahlten Jahresurlaubs eine finanzielle Vergütung. Der Arbeitgeber lehnte es ab, den Jahresurlaub abzugelten und berief sich auf Verjährung. Die Entscheidung des Gerichts: Der EuGH kam zur Auffassung, dass Urlaubsansprüche nur verjähren, wenn der Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet wurde. Die nationale Verjährungsfrist kann frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Arbeitgeber auf die Frist hingewiesen hat. Wird der Arbeitnehmer nicht darüber informiert, dass ein Verfall der Urlaubstage droht, bleibt der Anspruch auch über die drei Jahre hinaus bestehen. Das nationale Verjährungsrecht findet insofern keine Anwendung. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung prüfen lassen, da Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trifft, ob sie ihren Mitwirkungspflichten zur Information auf den Urlaubsverfall nachgekommen sind. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, kann er sich nicht auf die Verjährung berufen und ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. |
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Arbeitsrecht Teil 2 | So setzen Sie Ihre Arbeitnehmerschutzrechte erfolgreich durch |
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Podcast-Empfehlung des Monats | Wollen wir ihn reinlassen – Rosenmontag frei aufgrund betrieblicher Übung? | Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und bald schon stehen wieder Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag vor der Tür, und damit die Frage: Haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, an diesen Tagen nicht zur Arbeit, sondern zum Karnevalsumzug zu gehen? Rechtsanwältin Susanna Suttner und Rechtsanwalt Michael Heinz Puzicha tauschen sich über das Thema betriebliche Übung an Brauchtumstagen und den Zusammenhang von Betriebsvereinbarung und betrieblicher Übung aus. | |
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Unsere Empfehlung | Aktuelle Seminarangebote der W.A.F. |
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| Union Busting | Wie Sie als Gremium erfolgreich gegen die Unterdrückung von Arbeitnehmervertretungen vorgehen können, erfahren Sie in diesem Seminar. | |
| Das neue Hinweisgeberschutzgesetz | Erfahren Sie, wie Sie als BR bei der Einführung eines betrieblichen Schutzsystems aktiv mitbestimmen. | |
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