Erhalten Sie Informationen über alternative Beschäftigungsformen und die Betreuung erkrankter Kinder.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

2023 wird für Sie ein ganz besonderes Jahr, denn mittlerweile dürften Sie sich gut in Ihr BR-Amt eingefunden haben und sind nun frisch erholt und voller Tatendrang. Sie haben sicher viele Ideen und Vorschläge, was zum Wohl der Kolleginnen und Kollegen und zur Weiterentwicklung des Betriebs beitragen kann. Und diese gilt es nun umzusetzen!

Vielleicht haben auch die von Ihnen vertretenen Arbeitnehmer im neuen Jahr einige neue Ideen. Die Idee, Arbeit mit Urlaub zu verbinden, gehört zunehmend zur neuen Normalität. Erhalten Sie in diesem Newsletter einen Überblick über alternative Beschäftigungsformen und erfahren Sie, inwieweit der Betriebsrat hier Mitbestimmungsrechte hat. Außerdem haben wir aus aktuellem Anlass das Thema der Betreuung erkrankter Kinder in den Fokus gerückt.

Wir freuen uns, Sie auch im neuen Jahr als starker Partner bei allen Herausforderungen Ihrer BR-Arbeit zu unterstützen. Von Herzen alles Gute, viel Erfolg für Ihr anspruchsvolles Amt und vor allem Gesundheit!

Beste Grüße
Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Die Mitbestimmung bei Crowd Working, Jobsharing, Workation & Open Space
  • Kind krank: 5 Fragen und Antworten zur Freistellung und Entgeltfortzahlung

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Betriebsrat benötigt Laptop
  • Der Betriebsrat muss sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen
  • Die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers zur Einigungsstelle

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Die Mitbestimmung bei Crowd Working, Jobsharing, Workation & Open Space
Moderne Arbeitsformen haben nicht nur Vorteile, sondern auch Schattenseiten. Darüber hinaus ist bei Einführung und Ausgestaltung in der Regel der Betriebsrat zu beteiligen.
 
Kind krank: 5 Fragen und Antworten zur Freistellung und Entgeltfortzahlung
Die Erkältungswelle bei Kindern in diesem Winter bringt viele berufstätige Eltern an ihre Belastungsgrenze. Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer, um sich um ihre Familie zu kümmern?

Video-Empfehlung des Monats
Kann man eine Kündigung zurücknehmen?

Die Rechtsanwälte Ansgar Dittmar und Tobias Gerlach beschäftigen sich in diesem Video mit der Frage, ob eine Kündigung, die einmal ausgesprochen und zugegangen ist, überhaupt zurückgenommen werden kann. Und wenn nicht, was dann?

Zum Video  ➜

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Betriebsrat benötigt Laptop

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21

Leitsatz: Die Bereitstellung eines Laptops mit moderner Standardausstattung ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Betriebsratstätigkeit erforderlich.

Der Fall: Der Betriebsrat hatte bereits einen stationären PC mit Internetanschluss ohne Kamera und ein Festnetztelefon. Für Videokonferenzen wollte er jedoch einen zusätzlichen Laptop. Er meinte, nur mit Hilfe eines Laptops könne sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen gespeicherten Informationen zur Verfügung stehen und Ergebnisse direkt verarbeitet werden können. Als ihm der Arbeitgeber diesen verweigerte, zog er schließlich vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG gab dem Betriebsrat Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat dauerhaft einen Laptop für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben benötige. Insbesondere hätte der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit des Sachmittels gewahrt und die betrieblichen Verhältnisse ausreichend berücksichtigt. § 30 BetrVG ermöglicht Betriebsratssitzungen per Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage. Daher kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht darauf verweisen, die Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte auszuüben. Zudem genüge eine lediglich vorübergehende Überlassung eines Tablets nicht, da die Notwendigkeit einer Videokonferenz kurzfristig auftreten könne und dem Betriebsrat die jeweilige Übertragung und Löschung der erforderlichen Daten unzumutbar sei.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz kann nach § 30 Abs. 2 BetrVG erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung festgelegt sind,
  • der Vorrang von Präsenzsitzungen gewahrt wurde,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

TOPAKTUELL

Webinar: Aktuelle Rechtsprechung
Wichtige Entscheidungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
Der Betriebsrat muss sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 8 TaBV 59/21

Leitsatz: Die Arbeitnehmervertretung muss sich statt einer Präsenzschulung nicht auf ein Webinar verweisen lassen.

Der Fall: Bei der Arbeitgeberin, einer Luftverkehrsgesellschaft, ist eine Personalvertretung gebildet, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts entsprechend gelten. Die Personalvertretung plante für zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder eine Entsendung zu einem Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz/Rügen. Für beide Teilnehmer zusammen fielen Kosten von ca. 1.300 € für Übernachtung und Verpflegung an. Die Arbeitgeberin weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen und argumentierte, dass sich die Personalvertretung mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit anfallender Kosten für ein Webinar hätte entscheiden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Auf ein Webinar musste die Personalvertretung sich nicht verweisen lassen. Zwar hat diese die Kosten für die Arbeitgeberin im Auge zu behalten, hier aber einen weiten Beurteilungsspielraum. Für das Präsenz-Seminar anstelle eines Webinars sprach konkret Folgendes: Der Lerneffekt im Rahmen einer Präsenzveranstaltung ist deutlich höher als bei einem Webinar. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen sind bei einem Webinar in weitaus schlechterem Maße möglich als bei einer Präsenzveranstaltung. Insoweit stellt sich das Webinar eher als Frontalunterricht dar, weil die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher ist, als bei einem Präsenz-Seminar.

Da es schließlich auch zu fraglichem Zeitraum keine ortsnahen Präsenz-Seminare des Anbieters zum gleichen Seminarthema gab bzw. alternative Seminartermine mit den genehmigten Urlauben der beiden Mitglieder kollidierten, musste die Arbeitgeberin die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Seminare übernehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Mit einer entsprechenden Argumentation müssen Betriebsräte sich nicht vom Arbeitgeber auf ein Webinar verweisen lassen, wenn sie das nicht wollen.

GRUNDLAGEN

Betriebsverfassungsrecht Teil 1
Das Einsteiger-Seminar für alle Betriebsräte
Die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers zur Einigungsstelle

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2022, Az. 2 TaBV 8/22

Leitsatz: Die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers als Beisitzer zur Einigungsstelle sind Kosten der Einigungsstelle.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer arbeitete aufgrund einer Betriebsvereinbarung „Mobiles Arbeiten - Corona“ im Home-Office. Dann setzten der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Einigungsstelle über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen eines Umzugs ein. An der Einigungsstelle nahmen für jede Seite zwei Beisitzer teil, unter anderem der Arbeitnehmer, der im Home-Office tätig war. Für die drei Sitzungstage der Einigungsstelle fuhr der Arbeitnehmer mit seinem privaten PKW zum Ort der Einigungsstelle. Insgesamt entstanden Kosten in Höhe von 30,00 €. Dieses Geld wollte er von seinem Arbeitgeber erstattet haben. Als dieser ablehnte, kam es schließlich zu einem Gerichtsverfahren.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Beisitzer hatte einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Es handelt sich bei diesen um notwendige Auslagen der Einigungsstelle nach § 76a BetrVG. Auch die betriebsangehörigen Beisitzer einer Einigungsstelle haben Anspruch auf die Erstattung von Auslagen. Dieser Anspruch zählt nicht zur Vergütung, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einigungsstelle. Wegen der Betriebsvereinbarung „Mobiles Arbeiten - Corona“ war der Arbeitsort nach Hause verlagert worden. Durch die Erbringung der Tätigkeit von zuhause entfiel der Arbeitsweg. Deshalb war die Anreise von zuhause erforderlich und verhältnismäßig.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Betriebsratsmitglieder werden häufig zu Beisitzern in einer Einigungsstelle entsandt. Wer von zuhause aus zu einer Einigungsstelle als Beisitzer fährt, bekommt seine Fahrtkosten erstattet.

GRUNDLAGEN

Betriebsverfassungsrecht Teil 4
Mit fundiertem Wissen den BR-Alltag in der Praxis meistern

Podcast-Empfehlung des Monats
1000 Dinge, die schieflaufen: In der Betriebsratssprechstunde

Mit der BR-Sprechstunde ist ein Rattenschwanz an juristischen und praktischen Problemen verbunden. Wie man diese Probleme zu lösen hat erörtern Volljuristin Frau Sandra Becker und Rechtsanwalt und Mediator Niklas Pastille, in diesem aktuellen, meinungsfreudigen Praktiker-Podcast.

Unsere Empfehlung
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Betriebsverfassungsrecht Teil 2
In diesem Seminar lernen Sie anhand von praxisnahen Beispielen, wie Sie Ihre Beteiligungsrechte effektiv ausüben und wirksam durchsetzen können.
 
Webinar: Elektronische Arbeitszeiterfassung
Lernen Sie alles über die Pflicht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung und wie Sie diese sinnvoll ausgestalten.

© W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG