Erfahren Sie, wie Sie erfolgreich in die neue Amtszeit starten und was es Neues zur Corona-Situation gibt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

Sie sind frisch in das neue Gremium (wieder-)gewählt und freuen sich, mit Ihrer verantwortungsvollen Arbeit als Betriebsrat loszulegen? Dann sind das die besten Voraussetzungen, um mit guten Ideen in die neue Amtszeit zu starten! Lesen Sie in unserem ersten Top-Thema, an was Sie zu Beginn der vierjährigen Amtsperiode unbedingt denken sollten.

Darüber hinaus haben wir wieder neue Entscheidungen der Arbeitsgerichte praxisnah für Sie aufbereitet. Erfahren Sie anhand von zwei aktuellen Fällen, wie es sich in unterschiedlichen Konstellationen mit dem besonderen Kündigungsschutz verhält. Außerdem hat das LAG Köln klargestellt, wie der Absender einer E-Mail beweisen kann und muss, dass die E-Mail beim Empfänger eingegangen ist.

Viel Spaß beim Lesen!

Herzliche Grüße

Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Erfolgreich in die neue Amtszeit starten
  • Neues zur Corona-Situation

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden
  • Initiatorin einer Betriebsratswahl gekündigt
  • Zum besonderen Kündigungsschutz schwangerer Mitarbeiterinnen
  • Die Beweislast beim Zugang von E-Mails

Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Erfolgreich in die neue Amtszeit starten
Wenn die Betriebsratswahlen abgeschlossen sind, fängt die Arbeit des neuen Gremiums an. Doch was gibt es alles zu tun? Worauf hat der Betriebsrat zu achten? Welche Aufgaben und Pflichten gilt es wahrzunehmen?
 
Neues zur Corona-Situation
Nachdem die meisten staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen entfallen sind, stellt sich in den Betrieben die Frage, was Arbeitgeber beim Infektionsschutz aktuell noch tun müssen.

Video-Empfehlung des Monats
Konstituierende Sitzung virtuell abhalten?

Die Wahl ist vorbei, der neue Betriebsrat ist gewählt und da kommt das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz wie gerufen – die erste Sitzung soll gleich mal digital stattfinden. Doch ist das überhaupt möglich, die konstituierende Sitzung virtuell abzuhalten? Unsere Rechtsanwältinnen Carolin Wiesbauer und Lina Goldbach klären die Frage, die vielen neu gewählten Betriebsräten auf der Zunge brennt.

Zum Video  ➜

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Mit Corona zur Arbeit kann teuer werden

LAG München, Urteil vom 14.02.2022, Az. 4 Sa 457/21

Leitsatz: Kommt der Geschäftsführer mit einer ansteckenden Krankheit in den Betrieb, kann das für den Arbeitgeber eine Schadenersatzverpflichtung auslösen.

Der Fall: Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma kam im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Dennoch ging er weiter zur Arbeit und fuhr eine Woche später mit einer Mitarbeiterin gemeinsam in einem Pkw zu zwei Eigentümerversammlungen. Beide trugen dabei keine Maske. Im Anschluss wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet.

Die Kollegin des Geschäftsführers erhielt daraufhin aufgrund der zu dieser Zeit geltenden Regelungen eine Quarantäneanordnung und musste ihre für das folgende Wochenende geplante Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen absagen. Die Stornokosten beliefen sich auf knapp 5.000 €. Diesen Betrag verlangte sie von ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte jedoch, der Geschäftsführer habe sich nichts vorzuwerfen und deswegen hafte auch der Arbeitgeber nicht für sein Fehlverhalten. Die Arbeitnehmerin klagte deshalb ihre Forderung ein.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber musste zahlen, da der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen hatte, indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam. Er hätte vorher abklären müssen, ob eine Coronainfektion vorliegt. Wäre der Geschäftsführer nicht zur Arbeit gekommen oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit wie geplant feiern können.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Arbeitgeberin hatte die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser trotz Erkältungssymptomen mit der Arbeitnehmerin zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. Allerdings haftet er hierfür nur, wenn er sich das Verhalten auch zurechnen lassen muss.

GRUNDLAGEN

Arbeitsrecht Teil 2
So setzen Sie Ihre Arbeitnehmerschutzrechte erfolgreich durch
Initiatorin einer Betriebsratswahl gekündigt

ArbG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022, Az. 10 Ca 4119/21

Leitsatz: Die Initiatorin einer Betriebsratswahl genießt besonderen Kündigungsschutz.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin gleich dreimal gekündigt.

Mitte August 2021 hatte die Arbeitnehmerin gemeinsam mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Ziel der Versammlung war es, einen Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl zu wählen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens trotz einschlägiger Abmahnung. Die Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Zu der Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt werden sollte, erschienen rund 15 Beschäftigte. Sie passten allerdings wegen der geltenden Corona-Vorschriften nicht alle in den zu diesem Zweck gemieteten Raum. Die Arbeitgeberin hatte zwar kurzfristig andere Räume angeboten, die Arbeitnehmerin dieses Angebot jedoch abgelehnt. Die Betriebsversammlung fand deshalb nicht statt. Deshalb erhielt die Arbeitnehmerin eine weitere Kündigung, zumal die Arbeitgeberin die Absicht unterstellte, die Wahl durch die Anmietung eines zu kleinen Raumes ohnehin nicht an diesem Tag stattfinden zu lassen, sondern sich stattdessen durch das Arbeitsgericht als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Im Dezember 2021 hängte die Arbeitnehmerin ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin im Back-Office der Filiale eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf reagierte die Arbeitgeberin erneut mit einer fristlosen Kündigung. Diese begründete sie damit, dass die Arbeitnehmerin das der vorherigen Kündigungen innewohnende Hausverbot missachtet und damit Hausfriedensbruch begangen habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Arbeitsgericht hielt die erste fristlose Klage für unwirksam, da Verspätungen grundsätzlich keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Gericht entschied zudem, dass auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam war, weil die Arbeitnehmerin als Initiatorin der Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genoss.

Auch die zweite Kündigung scheiterte vor dem Arbeitsgericht. Maßgeblich dafür war, dass die Arbeitgeberin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die behaupteten Absichten der Arbeitnehmerin vorbringen konnte.

Die dritte Kündigung wegen vermeintlichem Verstoß gegen ein verhängtes Hausverbot scheiterte ebenfalls vor dem Arbeitsgericht. Das Gericht ging zwar von einer Verletzung des Hausrechts aus. Diese war aber nicht so schwerwiegend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Mit einer Abmahnung als milderes Mittel wäre das Verhalten vielmehr ausreichend sanktioniert gewesen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Mitglieder des Wahlvorstands einer Betriebsratswahl genießen besonderen Kündigungsschutz. Ignoriert der Arbeitgeber diesen Sonderkündigungsschutz, können und sollten betroffene Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagen.

GRUNDLAGEN

Arbeitsrecht Teil 3
Kernthema Kündigung: Wichtiges Wissen für Ihre BR-Arbeit
Zum besonderen Kündigungsschutz schwangerer Mitarbeiterinnen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022, Az. 5 Sa 122/21

Leitsatz: Ein Arbeitgeber kann auch erst dann fristlos kündigen, wenn der besondere Kündigungsschutz entfallen ist. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen.

Der Fall: Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte zunächst 20 € und anschließend 56 € unterschlagen. Da sie Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG genoss, beantragte der Arbeitgeber bei der Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur Kündigung.

Die Behörde erteilte jedoch die Zustimmung nicht, so dass der Arbeitgeber nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Behördenentscheidung erhob. Noch bevor das Verwaltungsgericht eine Entscheidung gefällt hatte, kam das Kind der Mitarbeiterin zur Welt und die beantragte Elternzeit endete. Am ersten Tag nach Ende der Elternzeit kündigte der Arbeitgeber ihr dann fristlos. Die Zustimmung der Behörde war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, da kein Sonderkündigungsschutz mehr bestand. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Unterschlagungen hatten die fristlose Kündigung gerechtfertigt, denn es lag ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Für die Einhaltung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB reicht es aus, dass der Arbeitgeber innerhalb dieser zwei Wochen die Zustimmung zur Kündigung bei der Behörde beantragt hatte. Wäre die Zustimmung erteilt worden, hätte er unverzüglich nach deren Erhalt kündigen müssen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses steht jedoch einer Zustimmung gleich. Somit war die Kündigung unmittelbar und damit rechtzeitig nach der fingierten Zustimmung ausgesprochen worden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitgeber müssen mit dem Ausspruch einer Kündigung nicht den Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens abwarten, wenn der besondere Kündigungsschutz entfallen ist.

SPEZIAL-SEMINAR

Familienbedingte Auszeiten
Als BR mehr über Elternzeit, Mutterschutz und Pflegezeit erfahren
Die Beweislast beim Zugang von E-Mails

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022, Az. 4 Sa 315/21

Leitsatz: Den Beweis des Zugangs einer E-Mail trägt der Absender. Dabei ist nicht ausreichend, die Absendung der E-Mail nachzuweisen.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter eine Vereinbarung zu Fortbildungskosten für eine fliegerische Grundschulung in Form eines Darlehens über 60.000 € getroffen. Der Arbeitnehmer sollte die Fortbildungskosten dann nicht zurückzahlen müssen, wenn der Arbeitgeber ihm innerhalb einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung die Übernahme in ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht anbieten kann. Dieses Angebot kam vom Arbeitgeber, allerdings ausschließlich per E-Mail. Der Arbeitnehmer machte daraufhin geltend, dass er die E-Mail nicht rechtzeitig erhalten habe. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er diese rechtzeitig abgeschickt habe. Er verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto und behauptete, dass er auch keine Nachricht über die Unzustellbarkeit erhalten habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Richter entschieden, dass der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Der Nachweis über die Absendung der E-Mail reicht dafür nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, ob die Nachricht auch auf dem Server des Empfängers eingeht. Dieses Risiko kann dem Empfänger nicht aufgebürdet werden. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten auch erreicht, hat der Versender die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Nur diese Lesebestätigung kann Nachweis über den Zugang der E-Mail erbringen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Fordern Sie bei wichtigen E-Mails, in denen es um eine Frist geht, stets eine Lesebestätigung an. Hierbei müssen Sie aber auch bedenken, dass Sie eine Lesebestätigung nicht erzwingen können und bei ausbleibender Lesebestätigung notfalls fristgerecht auch noch zu einer anderen Kommunikationsform greifen müssen.

TOPAKTUELL

Webinar: Aktuelle Rechtsprechung
Wichtige Entscheidungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

Podcast-Empfehlung des Monats
Krankmeldung per WhatsApp?

Krank – und jetzt den Arbeitgeber informieren! Doch wie muss ich mich eigentlich krank melden? Kann der Arbeitgeber mir vorschreiben, dass ich anrufen muss und nicht per WhatsApp schreiben darf? Unsere Rechtsanwälte Carolin Wiesbauer und Fabian Baumgartner klären auf.

Unsere Empfehlung
Aktuelle Seminarangebote der W.A.F.

Betriebsverfassungsrecht Teil 1
Damit Sie als BR Ihre Kollegen bestmöglich vertreten können, müssen Sie wissen, worauf es wirklich ankommt. Dieses Seminar bringt Ihnen den richtigen Schwung für einen guten Start in Ihr neues Amt. Jetzt den passenden Seminar-Termin sichern!
 
Arbeitsrecht Teil 1
Als Betriebsrat sind Sie für Ihre Kollegen in arbeitsrechtlichen Fragen meistens die erste Anlaufstelle. In diesem Seminar erhalten Sie wesentliches Praxiswissen für Ihr Ehrenamt. Sichern Sie sich gleich Ihren Platz zu Ihrem Wunschtermin!

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