Erfahren Sie, was man als Betriebsrat rund um die Weihnachtsfeier alles wissen sollte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Normalerweise stehen den Betrieben jetzt die üblichen Weihnachtsfeiern bevor. Doch auch hier ist in diesem Jahr alles anders. Lesen Sie in unserem Top-Thema, was man als Betriebsrat rund um die Weihnachtsfeier alles wissen sollte und inwieweit diese in der aktuellen Phase der Corona-Pandemie überhaupt noch möglich ist.

Darüber hinaus haben wir auch diesen Monat wieder aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte praxisnah für Sie aufbereitet. Erfahren Sie insbesondere, in welchen Fällen trotz Corona-Infektion der genehmigte Urlaub nicht gutgeschrieben wird und aus welchen Gründen „2G“ nicht zur Voraussetzung einer Betriebsräteversammlung gemacht werden kann.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Adventszeit!

Herzliche Grüße
Ihre W.A.F.

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Die Weihnachtsfeier 2021 – Corona & Mitbestimmung
  • Weihnachtsurlaub und Mitbestimmung

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung
  • Betriebliche Altersversorgung trotz Lohnpfändung möglich
  • Mitbestimmung bei der Streichung des Weihnachtsgelds
  • 2G-Regelung auf Betriebsräteversammlung unzulässig

Neue Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Weihnachtsfeier 2021 – Corona & Mitbestimmung
Die diesjährigen Weihnachtsfeiern stehen angesichts des Corona-Infektionsgeschehens unter keinem guten Stern. Der Arbeitgeber bestimmt alleine, ob er eine Betriebsfeier – wie die Weihnachtsfeier – durchführt.
 
Weihnachtsurlaub und Mitbestimmung
Immer wieder gibt es Streit um die Frage, wer zu Weihnachten Urlaub nehmen darf. Das muss nicht sein, denn der Betriebsrat kann sich dafür einsetzen, dass klare Regelungen geschaffen werden.

Video-Empfehlung des Monats
Arbeitgeber zahlt nicht. Soll ich ihn verklagen?

Der Arbeitgeber schuldet mir noch 2500 Euro, macht aber keine Anstalten das auszubezahlen. Was kann man da tun? Rechtsanwälte Niklas Pastille und Fabian Baumgartner erkären, ob es Sinn macht, den Arbeitgeber aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus zu verklagen.

Zum Video  ➜

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Quarantäne: Nichtanrechnung auf den Urlaub nur mit ärztlicher AU-Bescheinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21

Leitsatz: Arbeitnehmer benötigen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Dann wurde sie am 16.12.2020 erneut getestet und es wurde bei ihr eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Arbeitnehmerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sie sich nicht ausstellen. Im Anschluss verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Die Arbeitnehmerin meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch auch in diesem Zeitraum erfüllt hatte.

Die Entscheidung des Gerichts: Wie bereits das erstinstanzlich zuständige AG Oberhausen, wies auch das LAG Düsseldorf die Klage in der Berufungsinstanz ab.

Was die Dauer der Quarantäne ohne Corona-Infektion (10.-16.12.2020) anbelangt, so findet mangels Erkrankung § 9 BUrlG schon nach dem Wortlaut keine Anwendung. Die maßgeblichen Tage werden also auf den Urlaubsanspruch angerechnet, zumal bereits genehmigter Urlaub auch nicht einseitig zurückgegeben werden kann.

Was den Zeitraum der Quarantäne mit attestierter Corona-Infektion (16.- 23.12.2020) anbelangt, so unterschied das LAG mit Blick auf § 9 BUrlG weiter zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Um die bereits bewilligten Urlaubstage jedoch zurückzuerhalten, muss eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Daran fehlte es jedoch hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Arbeitnehmerin an COVID-19 erkrankt war, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt war hingegen nicht erfolgt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitnehmer benötigen einen gelben Schein, wenn trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll. Andernfalls gilt der Urlaub als genommen. Eine Quarantäne ändert daran nichts.

SPEZIAL-SEMINAR

Gesundheitsschutz spezial: Krankheit und Fehlzeiten
Wichtiges Vertiefungs-Seminar rund um das Thema Krankheit im Betrieb
Betriebliche Altersversorgung trotz Lohnpfändung möglich

BAG, Urteil vom 14.10.2021, Az. 8 AZR 96/20

Leitsatz: Arbeitnehmer, deren Gehalt gepfändet wurde, können auch nach der Pfändung noch eine Entgeltumwandlung vereinbaren, sodass ein Teil des Entgelts in die betriebliche Altersversorgung fließt.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin musste nach einer Scheidungsvereinbarung 23.000 € an ihren Ex-Mann bezahlen. Als seine Ex nicht zahlte, beantragte der Mann eine Lohnpfändung. Erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Arbeitgeber schloss die Ex-Frau mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Von ihrem Gehalt flossen ab sofort 248 € pro Monat in die neue Direktversicherung. Folglich blieben diese 248 € bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Aus Sicht des Ehemanns hätte die Direktversicherung nicht abgeschlossen werden dürfen, weshalb er den Arbeitgeber auf Zahlung verklagte.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber musste nicht zahlen. Arbeitnehmer haben nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in eine Direktversicherung. Da der umgewandelte Betrag sich in diesem Rahmen bewegte, hatte der Arbeitgeber nur seine gesetzliche Pflicht erfüllt.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Was auf den ersten Blick als ein Obsiegen der Ehefrau erscheint, könnte sich letztlich als Pyrrhussieg erweisen. Denn ihr Ex-Mann kann weiterhin 30 Jahre lang aus seinem Titel vollstrecken.

TOPAKTUELL

Lohn und Gehalt
Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Lohngestaltung
Mitbestimmung bei der Streichung des Weihnachtsgelds

ArbG Halle, Urteil vom 21.06.2021, Az. 8 Ca 2112/20

Leitsatz: Die Streichung des Weihnachtsgelds als Teil der Gesamtvergütung greift in die betriebliche Vergütungsstruktur ein und bildet eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber stritten unter anderem um den Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. In einer Betriebsvereinbarung hatten sich im Sommer 2020 Geschäftsführung und Betriebsrat auf die Gewährung eines Weihnachtsgelds in Höhe von 435.- Euro als freiwillige Mitarbeiterzuwendung geeinigt. Mit Aushang vom 01.12.2020 teilte die Arbeitgeberin ihrer Belegschaft nachträglich aber mit, aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation nicht in der Lage zu sein, das vereinbarte Weihnachtsgeld zu zahlen. Stattdessen habe man dem Betriebsrat die Zahlung eines Corona-Bonus in Höhe von 500,- Euro für jeden angestellten Mitarbeiter vorgeschlagen, was nach der Besprechung auch so protokolliert wurde. Der Mitarbeiter klagte sein Weihnachtsgeld trotzdem ein.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitnehmer hatte nach der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Denn die Streichung des Weihnachtsgelds als Teil der Gesamtvergütung griff in die betriebliche Vergütungsstruktur ein und bildete daher eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Die betriebliche Mitbestimmung setzt jedoch einen Beschluss des Betriebsrats und eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber voraus. Die Mitbestimmungsrechte stehen dem Betriebsrat als Kollegialorgan zu. Daher kann eine Zustimmung weder durch sein Schweigen zu Vorschlägen des Arbeitsgebers, noch auf das bloße Hinnehmen dieser verstanden werden. Selbst wenn von einer tatsächlich getroffenen Einigung ausgegangen werden könnte, würde sich aufgrund ihrer Formunwirksamkeit nach § 125 BGB nichts am Ergebnis ändern.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Auch für aufhebende und abändernde Betriebsvereinbarungen gelten die Formvorschriften des § 77 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Es ist also zwingend die Schriftform einzuhalten. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.

SPEZIAL-SEMINAR

Betriebsvereinbarung Teil 1
Inhalt und rechtliche Rahmenbedingungen kennen
2G-Regelung auf Betriebsräteversammlung unzulässig

ArbG Bonn, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 5 BVGa 8/21

Leitsatz: Ein Ausschluss Ungeimpfter von einer Sitzung trotz Vorlage eines negativen PCR-Tests ist unzulässig.

Der Fall: Bei einer in Berlin unter „2G-Bedingungen“ angesetzten Betriebsräteversammlung wurde eine Betriebsrätin mit Hinweis auf die Vorgabe „Geimpft oder Genesen“ ausgeschlossen, obwohl sie einen negativen PCR-Test vorweisen konnte. Das wollte sich die Betriebsrätin nicht gefallen lassen und rief das Arbeitsgericht an.

Die Entscheidung des Gerichts: Das ArbG Bonn stellte in seiner Eilentscheidung klar, dass in der Festlegung von 2G-Bedingungen ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betriebsrätin liege. Zudem stelle dies eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und ungeimpften Personen dar. Auch wenn die Corona-Schutzverordnung des Landes Berlin den Verantwortlichen grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, Veranstaltungen nur geimpften oder genesenen Personen zugänglich zu machen, erlaubt dies nicht den Eingriff in durch § 78 BetrVG geschützte Bereiche der Mandatsausübung. Dies könnte nur durch eine gesetzliche Regelung, nicht aber aufgrund einer eigenen Entscheidung erfolgen. Mit einem negativen PCR-Test weise die Amtsträgerin hinreichend nach, dass sie nicht am Coronavirus erkrankt sei, so das Gericht.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Die Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf Anordnungen des Arbeitgebers übertragen. Auch dieser hat den geschützten Bereich der Mandatsausübung zu wahren, z.B. wenn er für Schulungen des Betriebsrats pauschale Dienstreiseverbote wegen Corona ausspricht.

Podcast-Empfehlung des Monats
Kontaktperson im Betrieb – muss ich in Quarantäne?

Aufgrund steigender Infektionszahlen in Deutschland, haben wir uns gefragt, wie ist denn die aktuelle Lage, wenn ich Kontaktperson im Betrieb bin. Muss ich in Quarantäne, wann, wie lange und wie geht’s dann weiter. Dazu sprechen Sandra Becker, Fachreferentin, und Lina Goldbach, Rechtsanwältin.

Unsere Empfehlung
Aktuelle Webinare der W.A.F.

Webinar: Test- und Impfpflicht im Betrieb
Erfahren Sie in diesem Webinar alles rund um die aktuell geltende Rechtslage und welche Mitbestimmungsrechte Ihnen als BR zustehen.
 
Webinar: Home-Office und mobiles Arbeiten Teil 2
Erfahren Sie in diesem Webinar, wie Sie Ihre Arbeit im Gremium an die veränderte Arbeitsplatzsituation im Unternehmen anpassen können.

© W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG