LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21
Leitsatz: Arbeitnehmer benötigen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Dann wurde sie am 16.12.2020 erneut getestet und es wurde bei ihr eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Arbeitnehmerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sie sich nicht ausstellen. Im Anschluss verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Die Arbeitnehmerin meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass sie den Urlaubsanspruch auch in diesem Zeitraum erfüllt hatte.
Die Entscheidung des Gerichts: Wie bereits das erstinstanzlich zuständige AG Oberhausen, wies auch das LAG Düsseldorf die Klage in der Berufungsinstanz ab.
Was die Dauer der Quarantäne ohne Corona-Infektion (10.-16.12.2020) anbelangt, so findet mangels Erkrankung § 9 BUrlG schon nach dem Wortlaut keine Anwendung. Die maßgeblichen Tage werden also auf den Urlaubsanspruch angerechnet, zumal bereits genehmigter Urlaub auch nicht einseitig zurückgegeben werden kann.
Was den Zeitraum der Quarantäne mit attestierter Corona-Infektion (16.- 23.12.2020) anbelangt, so unterschied das LAG mit Blick auf § 9 BUrlG weiter zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Um die bereits bewilligten Urlaubstage jedoch zurückzuerhalten, muss eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Daran fehlte es jedoch hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Arbeitnehmerin an COVID-19 erkrankt war, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt war hingegen nicht erfolgt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitnehmer benötigen einen gelben Schein, wenn trotz nachgewiesener COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll. Andernfalls gilt der Urlaub als genommen. Eine Quarantäne ändert daran nichts.