Alles Wichtige rund um den Urlaub zu Pandemiezeiten und zum Handeln des BRV ohne Beschluss, erfahren Sie in diesem Newsletter

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist seit dem 18.06.2021 in Kraft. Stellen Sie im Gremium jetzt die Weichen, damit auch mit Auslaufen von § 129 BetrVG zum 30.06.2021 Online-Sitzungen weiterhin möglich sind. Wie das funktioniert und welche Auswirkungen die neuen Regelungen sonst noch auf den BR-Alltag haben, erfahren Sie in unserem brandaktuellen Seminar „Modernisierte BR-Arbeit“.

Aber auch sonst hat sich einiges getan: Erfahren Sie, wie Gerichte aktuell zur Anordnung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz urteilen und das Küssen am Arbeitsplatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann. Zudem erhalten Sie in unseren Top-Themen komplexe Fragestellungen praxisgerecht aufbereitet, diesen Monat u.a. alles Wichtige rund um den Urlaub zu Pandemiezeiten und zum Handeln des BRV ohne Beschluss.

Viel Spaß!

Herzliche Grüße
Ihre W.A.F.

 

Inhalt

Top-Themen des Monats

  • Der Urlaub in Pandemiezeiten
  • Rechtsscheinvollmacht des BRV – wenn ohne Beschluss gehandelt wird

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Kein Beschäftigungsanspruch bei Masken-Attest
  • Kündigung wegen Küssens
  • Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit im Kleinbetrieb

Neue Seminarangebote der W.A.F.

Top-Themen des Monats

Der Urlaub in Pandemiezeiten
Corona, Arbeitsunfähigkeit, Quarantäne, Urlaub: Auch dieses Jahr ist vieles anders als gewohnt, vor allem während der Kurzarbeit. Der Betriebsrat sollte daher in Fragen rund um das Thema Urlaub up-to-date sein. Das Arbeitsverhältnis wird während der Kurzarbeit natürlich nicht aufgehoben. Es gelten grundsätzlich alle Arbeitsbedingungen weiter, allerdings gibt es auch einige Besonderheiten.
 
Rechtsscheinvollmacht des BRV – wenn ohne Beschluss gehandelt wird
Das Institut der Rechtsscheinvollmacht wird sehr schön durch eine neue Entscheidung des LAG Düsseldorf erläutert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021, Az. 11 Sa 490/20). Das Problem existiert häufig auf Arbeitgeberseite. Der AG weiß letztendlich nicht, ob ein Beschluss des BR überhaupt ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder nicht.

Video-Empfehlung des Monats
Aufgepasst - Wann verfällt der Urlaub?

Niklas Pastille und Fabian Baumgartner widmen sich heute dem Thema Urlaub und wann dieser verfällt. Anlass ist eine Reihe neuerer Urteile zum Thema.

Zum Video  ➜

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Kein Beschäftigungsanspruch bei Masken-Attest

LAG Köln, Urteil vom 12.4.2021, Az. 2 SaGa 1/21

Leitsatz: Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn es diesem nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Fall: Im Mai 2020 wurde in einem Rathaus das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet. Ein Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seinen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Anträge wurden durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Den Arbeitgeber traf die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der er durch die Anordnung einer Maskenpflicht ordnungsgemäß nachkam. Die Anordnung war auch durch das Direktionsrecht gedeckt, denn das Tragen einer FFP2-Maske diente sowohl dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher, als auch der Gesundheit des Klägers selbst. Wenn ein Mitarbeiter aus besonderen Gründen keine Maske tragen kann, so ist er arbeitsunfähig. Deshalb war er auch nicht zu beschäftigen, zumal Home-Office vorliegend ebenfalls nicht möglich war.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Gesundheitsschutz geht vor! Vielleicht kommt die Verpflichtung zum Tragen von Masken im Herbst in voller Breite wieder. Der Betriebsrat sollte den Kolleginnen und Kollegen daher mitteilen, dass von einer Arbeitsunfähigkeit – mit allen Folgen – auszugehen ist, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, nach dem keine Maske getragen werden darf.

GRUNDLAGEN

Arbeitsrecht Teil 2
So setzen Sie Ihre Arbeitnehmerschutzrechte erfolgreich durch
Kündigung wegen Küssens

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021, Az. 8 Sa 798/20

Leitsatz: Wer auf einer dienstlichen Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, riskiert eine fristlose Kündigung.

Der Fall: Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hatte auf einer zweitägigen Teamklausur einer Kollegin abends in der Hotelbar mehrfach - trotz ihrer geäußerten Ablehnung - versucht, seine Jacke umzulegen. Eine andere Mitarbeiterin forderte ihn auf, das zu unterlassen. Später verfolgte der Mann die Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn weg, er zog sie jedoch erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn nochmals weg, öffnet ihre Zimmertür, ging schnell in das Zimmer und verschloss die Tür von innen. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mannes fristlos. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Richter haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Eine vorherige Abmahnung des Verhaltens des Mannes war nicht erforderlich, da für ihn offensichtlich erkennbar gewesen war, dass er mit seiner sexuellen Belästigung eine rote Linie überschritten hatte, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat. Die Arbeitgeberin war verpflichtet, ihre weiblichen Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitgeber sind bei entsprechenden Handlungen verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Dies sollte auch der Betriebsrat im Falle der Anhörung zur Kündigung bei vergleichbaren Fallkonstellationen im Hinterkopf haben.

NEU

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Als BR präventiv tätig werden und Übergriffen Einhalt gebieten
Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit im Kleinbetrieb

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2021, Az. 2 Sa 1390/20

Leitsatz: Wenn in einem Kleinbetrieb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ist eine Kündigung wegen einer Erkrankung eines Arbeitnehmers möglich und stellt keine verbotene Maßregelung dar.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Hörakustikmeisterin in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Am 5. Dezember meldete sich die Arbeitnehmerin krank. Einen Tag später erhielt sie eine fristgemäße Kündigung aus „betriebsbedingten Gründen“. Dagegen ging sie gerichtlich vor. Sie meinte, wegen der Krankheit gekündigt worden zu sein.

Die Entscheidung des Gerichts: Für die Richter kam es gar nicht darauf an, ob eine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen möglich gewesen wäre. Denn die ärztliche Krankschreibung erfolgte erst am 9. Dezember, also nach Erhalt der Kündigung. Aber selbst, wenn es sich um eine krankheitsbedingte Kündigung gehandelt hätte, konnte das keine unzulässige Maßregelung gemäß § 612 a BGB sein, da diese Vorschrift nur auf Verhalten zielt, eine Krankheit jedoch in der Regel nicht steuerbar ist.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Auch in Kleinbetrieben können Betriebsräte gewählt werden. Das ist eine oft übersehene Möglichkeit, Arbeitnehmerrechte durchzusetzen. Es müssen nur mindestens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein, von denen drei in das Betriebsratsamt wählbar sind.

GRUNDLAGEN

Betriebsratsarbeit im Kleinbetrieb
Praxisnahes Wissen speziell für Einzelkämpfer und kleine Gremien

Podcast-Empfehlung des Monats
Home-Office forever: Das Mobile-Arbeit-Gesetz

Unabhängig von der aktuellen Verordnung, die wegen der pandemischen Lage eine befristete Pflicht für Arbeitgeber vorsieht, Home-Office anzubieten, verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sein Gesetzesvorhaben für ein Mobile-Arbeit-Gesetz weiter.

Unsere Empfehlung
Neue Seminarangebote der W.A.F.

Betriebsratsarbeit im Gemeinschaftsbetrieb
Als BR im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen kompetent agieren.
 
Webinar: Praktische BR-Arbeit in Home-Office-Zeiten
Virtuelle Gremienarbeit stärken und den Kontakt zur Belegschaft halten.

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