AG Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az. 8 Ca
7334/20
Leitsatz: Wenn sich ein Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne befindet, ist in der Regel eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht möglich.
Der Fall: Ein Dachdecker befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts in häuslicher Quarantäne. Er war als Kontaktperson eines mit Covid-19 Infizierten identifiziert worden.
Über die Quarantäne informierte er seinen Arbeitgeber, einen kleinen Dachdeckerbetrieb. Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der
Arbeitsleistung „drücken“. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer beim Gesundheitsamt auch telefonisch einforderte. Als diese schriftliche Bestätigung des
Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage, obwohl das Kündigungsschutzgesetz wegen des Vorliegens
eines Kleinbetriebs von 10 und weniger Beschäftigten keine Anwendung fand.
Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber benötigt im Kleinbetrieb keinen Kündigungsgrund, den er nachweisen muss. Trotzdem hat er den Prozess verloren. Die Kündigung war nämlich
sitten- und treuwidrig. Der Arbeitnehmer hat sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte,
entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Es ist natürlich für den Arbeitgeber ärgerlich, wenn sich ein Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne befindet. Kündigen darf er ein
Arbeitsverhältnis deshalb aber nicht. Das gilt sogar während der Probezeit.