Der Arbeitgeber hat nach § 40 Absatz 1 BetrVG
die durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG entstehenden Kosten zu tragen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche
Kenntnisse vermitteln.
Seminarbeigaben werden in diesem Zusammenhang von Arbeitgebern oft mit Argwohn beäugt. Insbesondere die Zugabe von Tablets ist so manchem ein Dorn im Auge. Dabei handelt es sich auch hier um wertvolle und
wichtige Arbeitshilfen, enthalten diese mit Ratgeber-Videos, Praxis-Tipps und einem BR-Lexikon von uns speziell für BR-Arbeit maßgeschneiderte Software.
Das Hessische LAG hat nunmehr ein Machtwort gesprochen und in Bezug auf W.A.F. Seminare nochmals klargestellt, dass Seminarbeigaben weder eine unzulässige Begünstigung des BR-Mitglieds nach § 78 Abs. 2
BetrVG darstellen, noch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung entfallen lassen (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 10.08.2020, Az. TaBV 177/19).
Was sind erforderliche Kosten?
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die erforderlichen Kosten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Doch was ist erforderlich, was verhältnismäßig?
Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ergibt sich daraus, dass das Betriebsratsmitglied die auf dem Seminar vermittelten Inhalte benötigt, um sein Amt ausüben zu können.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, dass der Preis für die Teilnahme an der Veranstaltung im Rahmen des Marktüblichen liegt. Dies ist bei W.A.F. Seminaren der Fall. So wurde explizit
festgestellt, dass der Seminarpreis der W.A.F. "durchaus moderat" ist. Insbesondere sind nach Feststellung der Hessischen LAG vergleichbare Seminare nicht wesentlich günstiger, aber wesentlich teurer zu
buchen. Oder anders ausgedrückt: Andere Anbieter, die auf wertvolle Beigaben verzichten, bieten vergleichbare Seminare nicht deutlich günstiger an!
Seminarbeigaben keine unzulässige Begünstigung
Das Hessische LAG brauchte die Frage einer unzulässigen Begünstigung durch die Beigabe von Arbeitsmitteln letztlich nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn man eine Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2
BetrVG annähme, ließe dies die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfallen.
Ungeachtet dessen positionierte es sich doch sehr deutlich und wies darauf hin, dass durch die Beigaben der Schulungsteilnehmer keinen persönlichen Vorteil erhalte, wenn und weil die Beigaben dem Betriebsrat
als Gremium zugutekommen.
Aufgrund unterschiedlicher interner Compliance-Richtlinien empfehlen wir trotz dieser deutlichen Feststellungen, aus Gründen der Transparenz das Thema „Seminarbeigaben“ beim Arbeitgeber kurz
anzusprechen.