Auswirkungen von Seminarbeigaben auf den Schulungsanspruch | Corona-Impfung für Betriebsräte | kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,

um in diesen herausfordernden Zeiten partnerschaftlich an Ihrer Seite zu stehen, führen wir weiterhin Präsenzseminare durch. Wählen Sie hier ganz einfach ein Thema aus und finden Sie Ihren passenden Termin.

Natürlich bieten wir auch eine große Auswahl an Live Webinaren an. Tauschen Sie sich interaktiv mit unseren Referenten und anderen Teilnehmern online aus. Wie das Ganze aussieht, zeigen wir Ihnen hier.

Aber auch jenseits von Corona gibt es wichtige Themen, von denen Sie als Betriebsrat gehört haben sollten. So hat das Hessische LAG in Bezug auf die Beigabe von Tablets ein Machtwort gesprochen und klargestellt, dass qualitativ hochwertige Seminarbeigaben weder eine Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern darstellen, noch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung entfallen lassen. Uns hat diese Entscheidung weder im Tenor, noch in seiner Herleitung überrascht, dennoch stellen Arbeitgeber die Zulässigkeit von Seminarbeigaben immer wieder in Frage. Erfahren Sie in unserem Top-Thema, wie Sie in diesem Fall reagieren und welche Argumente das Hessische LAG als durchschlagend erachtet hat.

Natürlich haben wir für Sie auch wieder die wichtigsten Urteile der vergangenen Monate zusammengestellt. Unter anderem mussten die Gerichte darüber entscheiden, ob Telefonsex eine selbständige Tätigkeit darstellt, ob zu Corona-Zeiten Anspruch auf Home-Office besteht und inwieweit auf Firmenparkplätzen gestreikt werden darf.

Herzliche Grüße

Ihre W.A.F.

Aufgepasst
Der Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn beträgt derzeit 9,35 Euro. Er steigt jedoch zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro und dann nochmals zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro brutto.

Durch die Anhebung des Mindestlohns überschreiten Minijobber dann möglicherweise die 450-€-Grenze, wenn sie ihre bisherige Arbeitszeit beibehalten.

Entweder akzeptieren Arbeitgeber, Mitarbeiter und Betriebsrat, nun einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter mehr zu haben, oder die Arbeitszeit wird vorher entsprechend angepasst. Das funktioniert in der Praxis aber nur einvernehmlich zwischen den Beteiligten.

Da viele Minijobber lieber mehr netto „in der Tasche haben möchten“, sollte sie der Betriebsrat auf das Problem hinweisen. Und dabei sollte die nächste Erhöhung zum 01.07.2021 schon ins Auge gefasst werden, so dass die Verträge im Juni 2021 nicht schon wieder geändert werden müssen.

LIVE WEBINAR

Webinar: Arbeitsrecht Teil I
Ihr erfolgreicher Einstieg in die arbeitsrechtlichen Grundlagen
Top-Thema des Monats
Auswirkungen von Seminarbeigaben auf den Schulungsanspruch

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Absatz 1 BetrVG die durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG entstehenden Kosten zu tragen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Seminarbeigaben werden in diesem Zusammenhang von Arbeitgebern oft mit Argwohn beäugt. Insbesondere die Zugabe von Tablets ist so manchem ein Dorn im Auge. Dabei handelt es sich auch hier um wertvolle und wichtige Arbeitshilfen, enthalten diese mit Ratgeber-Videos, Praxis-Tipps und einem BR-Lexikon von uns speziell für BR-Arbeit maßgeschneiderte Software.

Das Hessische LAG hat nunmehr ein Machtwort gesprochen und in Bezug auf W.A.F. Seminare nochmals klargestellt, dass Seminarbeigaben weder eine unzulässige Begünstigung des BR-Mitglieds nach § 78 Abs. 2 BetrVG darstellen, noch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung entfallen lassen (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 10.08.2020, Az. TaBV 177/19).

Was sind erforderliche Kosten?

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die erforderlichen Kosten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Doch was ist erforderlich, was verhältnismäßig?

Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ergibt sich daraus, dass das Betriebsratsmitglied die auf dem Seminar vermittelten Inhalte benötigt, um sein Amt ausüben zu können.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, dass der Preis für die Teilnahme an der Veranstaltung im Rahmen des Marktüblichen liegt. Dies ist bei W.A.F. Seminaren der Fall. So wurde explizit festgestellt, dass der Seminarpreis der W.A.F. "durchaus moderat" ist. Insbesondere sind nach Feststellung der Hessischen LAG vergleichbare Seminare nicht wesentlich günstiger, aber wesentlich teurer zu buchen. Oder anders ausgedrückt: Andere Anbieter, die auf wertvolle Beigaben verzichten, bieten vergleichbare Seminare nicht deutlich günstiger an!

Seminarbeigaben keine unzulässige Begünstigung

Das Hessische LAG brauchte die Frage einer unzulässigen Begünstigung durch die Beigabe von Arbeitsmitteln letztlich nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn man eine Begünstigung im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG annähme, ließe dies die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfallen.

Ungeachtet dessen positionierte es sich doch sehr deutlich und wies darauf hin, dass durch die Beigaben der Schulungsteilnehmer keinen persönlichen Vorteil erhalte, wenn und weil die Beigaben dem Betriebsrat als Gremium zugutekommen.

Aufgrund unterschiedlicher interner Compliance-Richtlinien empfehlen wir trotz dieser deutlichen Feststellungen, aus Gründen der Transparenz das Thema „Seminarbeigaben“ beim Arbeitgeber kurz anzusprechen.

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Webinar: Betriebsverfassungsrecht Teil I
Das Einsteiger-Webinar für alle Betriebsräte

Testen Sie Ihr Betriebsratswissen
Was ist mit Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs? Wird der Urlaub gutgeschrieben?

Ein Mitglied des Betriebsrats nimmt während seines Urlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Und dann?

Die Antwort finden Sie am Ende des Newsletters.

Webinar-Empfehlung des Monats
Frühstücks-Webinar: Corona-Impfung für Betriebsräte

In diesem kostenfreien Webinar erhalten Sie wöchentlich in 30 Minuten ein Update mit aktuellen Informationen zur Betriebsratsarbeit in der Corona-Krise. Das Webinar können Sie jeden Freitag um 8:30 im Live Stream verfolgen oder sich im Anschluss als Aufzeichnung ansehen.

Aktuelles aus dem Arbeitsgericht
In der Regel besteht kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice

Arbeitsgericht Augsburg, Urteil vom 07.05.2020, Az.: 3 Ga 9/20 Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Home-Office haben, musste das Arbeitsgericht Augsburg entscheiden.

Der Fall: Ein 63-jähriger Jurist teilte sich sein Büro mit einer Kollegin. Im April 2020 legte er ein Attest vor und verlangte von seinem Arbeitgeber, dass er seine Tätigkeit im Home-Office erbringen darf, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht. Hilfsweise fordert er, ein Einzelbüro zu erhalten.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Jurist verlor den Rechtsstreit. Ein Anspruch auf ein Einzelbüro oder einen Home-Office-Arbeitsplatz ergab sich nicht aus dem Arbeitsvertrag und auch nicht aus dem Gesetz. Vielmehr hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu schützen. Wie der Arbeitgeber das allerdings macht, um das Ziel zu erreichen, dem ärztlichen Attest zu entsprechen, ist seine Angelegenheit. Auch sagten die Richter, dass bei entsprechenden Schutzvorkehrungen nichts dagegen spreche, mit mehreren Arbeitnehmern in einem Büro zu arbeiten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Home-Office oder in einem Einzelbüro. Der Betriebsrat sollte allerdings drauf achten, dass der Arbeitgeber das geforderte Schutzniveau einhält.

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Home-Office und Telearbeit
Verhelfen Sie als Betriebsrat Ihren Kollegen zu mehr Flexibilität
Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft über Jobangebote

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.2020, Az.: 5 AZR 387/19
In diesem Fall ging es um die Problematik, ob und wie viel Verzugslohn der Arbeitgeber nach einem für ihn verlorenen Kündigungsrechtsstreit an den Arbeitnehmer zu zahlen hat.

Der Fall: Besteht nach einem Kündigungsrechtsstreit das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat und was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. So steht es in § 11 Kündigungsschutzgesetz. In dem nun entschiedenen Fall hatte ein Bauarbeiter Kündigungen erhalten, gegen die er klagt. Schließlich musste die Arbeitgeberin ihn wieder einstellen. Für die Zwischenzeit verlangte er von seiner Arbeitgeberin den Lohn. Die wehrte sich mit einer Widerklage und verlangte Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter übermittelten Stellenangebote.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Widerklage der Arbeitgeberin war erfolgreich und sie hatte einen Anspruch auf eine schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Denn: Wenn der Arbeitnehmer Vermittlungsvorschläge abgelehnt hat, könnte er böswillig eine Arbeitsaufnahme unterlassen haben und somit könnte ihm kein Annahmeverzugslohn mehr zustehen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Teilen Sie gekündigten Kollegen mit, dass sie unbedingt Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters aufbewahren sollten. Das kann bares Geld wert sein! In der Zukunft ist vermehrt damit zu rechnen, dass Arbeitgeber sich die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbungsschreiben zeigen lassen.

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Webinar: Arbeitsrecht Teil III
Kernthema Kündigung: Wichtiges Wissen für Ihre BR-Arbeit
Telefonsex ist keine selbständige Tätigkeit

Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 25.08.2020, Az.: 9 Ta 217/19 und 9 Ta 98/20
Telefonsex wird häufig von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern angeboten.

Der Fall: Ein Arbeitgeber beschäftigte in seinen Geschäftsräumen Telefonistinnen, die sexuelle Dienstleistungen angeboten hatten. Sie wurden als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt. Den Telefonistinnen wurde für ihre Tätigkeit ein kleiner Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt. Dafür mussten sie pro Monat 50 € zahlen. Aus einem von dem Arbeitgeber vorgehaltenen Pool wählten die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite veröffentlicht wurden. Die von ihnen gewünschten Einsätze konnten die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wurde durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate wurden mitgeschnitten. Zwei der Sex-Telefonistinnen verklagten dann den Arbeitgeber auf Lohn. Und nun musste das Arbeitsgericht zunächst entscheiden, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist.

Die Entscheidung des Gerichts: Durch die Überwachung und durch die Einbindung in die Arbeitsorganisation hatte der Arbeitgeber eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der beiden Telefonistinnen verhindert. Durch das Geschäftsgebaren konnten sich diese auch keinen eigenen Kundenstamm aufbauen. Die Telefonistinnen waren somit fremdbestimmt und all das sprach gegen eine selbständige Tätigkeit.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Gibt es im Betrieb Streit darüber, ob jemand selbstständig ist oder nicht, sollte der Betriebsrat das unbedingt klären lassen. Denn es geht letztendlich auch um die Frage, ob diese Person als Arbeitnehmer durch den Betriebsrat vertreten wird oder nicht.

NEU

Arbeitsrecht Teil IV
Wichtige Bereiche des Arbeitsrechts gezielt vertiefen
Streikmaßnahmen auf dem Amazon-Parkplatz

Beschlüsse vom 09.07.2020, Az.: 1 BvR 719/19 und Az.: 1 BvR 720/19
Amazon hat nicht lockergelassen und ist, nachdem bereits zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesarbeitsgericht verloren wurden, vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.

Der Fall: Eine Gewerkschaft streikte dafür, dass Amazon Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels anerkennt. Deshalb versammelten sich Vertreter der Gewerkschaft mit Beschäftigten von Amazon vor Schichtbeginn auf dem Betriebsparkplatz. Fast alle Beschäftigten nutzten diese Parkplätze. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ergab, dass Amazon die Streikmaßnahmen hinzunehmen hatte (Urteile vom 20.11.2018, Az.: 1 AZR 12/17 und Az.:1 AZR 189/17). Amazon zog deshalb vor das Bundesverfassungsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Bundesverfassungsgericht hat die Urteile des Bundesarbeitsgerichts nicht beanstandet und die Verfassungsbeschwerden erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Der Streik zielte nicht darauf ab, Amazon eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufzudrängen. Das Ziel war lediglich die Anerkennung einschlägiger Flächentarifverträge. Gewerkschaften müssen ihre Rechte wahrnehmen können. Dazu gehört insbesondere auch die direkte persönliche Ansprache von Arbeitnehmern vor Antritt der Arbeit, um sie zum Streik zu mobilisieren. Das musste Amazon hinnehmen und Streikmaßnahmen auf dem Parkplatz dulden.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Es darf von der Gewerkschaft auch auf einem Parkplatz des Betriebs gestreikt werden, wenn anders Arbeitnehmer nicht zu erreichen sind.

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Webinar: Betriebsverfassungsrecht Teil II
Rechte des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten
Verbot des Einsatzes von Leiharbeitern als Streikbrecher

Im Jahr 2017 wurde das Streikbrecherverbot des § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeführt: Danach dürfen Leiharbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.

Der Fall: Eine Arbeitgeberin war nun der Ansicht, das Verbot schränke sie in der Wahl ihrer Mittel des Arbeitskampfes ein und verletze sie daher in ihren Grundrechten.

Die Entscheidung des Gerichts: Das Bundesverfassungsgericht sah das anders und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Regelung des § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist vom Ermessensspielraum des Gesetzgebers gedeckt und sie ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Regelung dient einem ausgewogenen Kräfteverhältnis im Arbeitskampf.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Wird in Ihrem Betrieb gestreikt, darf Ihr Arbeitgeber auch künftig keine Leiharbeiter als Streikbrecher einsetzen. Aber Achtung: Der Betriebsrat hat grundsätzlich mit dem Streik nichts zu tun und darf auch nicht zum Streik aufrufen!

TOP AKTUELL

Leiharbeit
Rechtliche Hintergründe der Arbeitnehmerüberlassung kennen
Podcast: Der gesetzliche Anspruch auf Home-Office
Home-Office für alle und sofort! Wann gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office? Das erfahren Sie in diesem Podcast.
 
Live Webinar: Die sechs wichtigsten Fragen zu Corona
Hier erhalten Sie Antworten zu den sechs wichtigsten Fragen in der Corona-Krise, die Sie sofort in die Praxis umsetzen können.

Testen Sie Ihr Betriebsratswissen
Die Auflösung

Was ist mit Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs? Wird der Urlaub gutgeschrieben?

Sie opfern Ihre Freizeit im Urlaub für Ihr Amt. So wie der Kollege im Fall des Arbeitsgerichts Cottbus (Urteil vom 15.08.2012, Az.: 2 Ca 147/12):
Ein stellvertretener Betriebsratsvorsitzender hatte sich mit seinem Arbeitgeber auf einen 5-tägigen Erholungsurlaub geeinigt. Den Urlaub trat er allerdings letztlich einen Tag später an. Denn am geplanten ersten Urlaubstag nahm er an einer ganztätigen Betriebsratssitzung teil.

Mit dem Argument, dass der spätere Urlaubsantritt betriebsbedingt notwendig gewesen sei, forderte der stellvertretene Betriebsratsvorsitzende später die Nachgewährung des Urlaubstags. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass er den angekündigten und geplanten Urlaub auf Grund einer Betriebsratssitzung nicht hätte nehmen können.

Arbeitgeber war anderer Meinung

Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass es sich bei dem Engagement des Betriebsrats um eine ehrenamtliche Tätigkeit handele: Dem Betriebsrat stehe weder eine Vergütung, noch eine Verlängerung seines Urlaubs zu. Daraufhin zog der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende vor das Arbeitsgericht.

Kein Ersatz für den Urlaubstag

Das Arbeitsgericht sprach dem stellvertretenen Betriebsrat keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs zu. Der Arbeitgeber war seiner Pflicht mit der Gewährung des Urlaubs nachgekommen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer an einem bewilligten Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten gemacht hatte. Schließlich sei er dazu nicht verpflichtet gewesen. Denn die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber habe nicht nur zum vorübergehenden Ruhen seiner Verpflichtungen zur Erbringung seiner Arbeitsleistung geführt. Er sei vielmehr zugleich auch vorübergehend von seinen Amtspflichten als Betriebsratsmitglied freigestellt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten, während des Urlaubs sein Ehrenamt auszuüben (Urteil vom 08.09.2011, Az.: 2 AZR 388/10). Der stellvertretende Betriebsrat hatte somit freiwillig einen Urlaubstag geopfert.

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Webinar: Arbeitsrecht Teil II
So setzen Sie Ihre Arbeitnehmerschutzrechte erfolgreich durch

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