Die arbeitsrechtlichen Regelungen
Egal, was Sie im Gremium auf Antrag Ihres Arbeitgebers beschließen: Nicht immer müssen Ihre Kollegen Überstunden machen. Sie sollten die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regeln kennen. Gehen Sie von diesem Grundsatz aus:
Kein Arbeitnehmer muss Überstunden machen!
Beispiel: Keine einzige Überstunde
Der Arbeitgeber hat mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem dieser 35 Stunden pro Woche zu arbeiten hat. Weitere Regelungen zu Überstunden finden sich nicht. Der Kollege muss nun 35 Stunden pro Woche arbeiten, aber auch keine Stunde mehr.
Ausnahmen
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch drei wichtige Ausnahmen:
- Notfälle: bei drohenden Gefahren für den Betrieb auf Grund unvorhersehbarer äußerer Ereignisse.
- Einzelvereinbarungen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit eine Vereinbarung zur Ableistung von Überstunden treffen.
- Vereinbarungen in Verträgen: Das Recht des Arbeitgebers, Überstunden anordnen zu dürfen, kann sich auch aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
Achtung: Auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich!
Das Arbeitszeitgesetz
Der Betriebsrat ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dazu verpflichtet, die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Deshalb darf die Anordnung von Überstunden in keinem Fall gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verstoßen.
Die wichtigste Regelung des ArbZG:
Grundsatz: Arbeitnehmer dürfen nach § 3 ArbZG nicht länger als 8 Stunden pro Tag beschäftigt werden.
Ausnahmen: Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängern werden, wenn der 8-Stunden-Tag innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich wieder eingehalten wird.
Ruhezeiten
Von den Ruhepausen unterscheiden sich die Ruhezeiten. Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Vorher sind keine Überstunden möglich!
In bestimmten Betrieben wie Krankenhäusern, Gaststätten oder Hotels kann sich diese Ruhezeit um eine Stunde verkürzen, wenn
- jede Verkürzung innerhalb ein Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen
- durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers
Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2006 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist,
- dafür zu sorgen und zu kontrollieren, dass
- die Arbeitnehmer die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und
- insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten tatsächlich einhalten (Urteil vom 07.09.2006, Az.: C-484/04).
Die Anordnung der Überstunden
Der Arbeitgeber hat nach der Zustimmung des Betriebsrats die Überstunden auch noch rechtssicher anzuordnen. Am einfachsten ist es, wenn er Ihre Kollegen direkt mündlich informiert. Ein Aushang am schwarzen Brett hat den Nachteil, dass vielleicht nicht alle Kollegen die Mitteilung lesen. Haben sämtliche Kollegen einen PC-Arbeitsplatz, kann auch eine Mitteilung per E-Mail verfasst werden.
Die Ankündigungsfrist
Die Ankündigungsfrist der Überstunden sollte mindestens 4 Tage betragen. Bei kürzeren Fristen gilt: Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn die betrieblichen Interessen deutlich gegenüber den privaten Interessen der Kollegen überwiegen.