|
Der Beschäftigung von Rentnern im Betrieb sollte der Betriebsrat positiv gegenüberstehen. Worauf es ankommt und wie Sie als Betriebsrat mitbestimmen, lesen Sie im Folgenden.
Geht es um die Einstellung eines Rentners, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Denn er hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen Einstellungen nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Allerdings muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen.
Werden Altersrentner über das Renteneintrittsalter weiter beschäftigt, liegt dann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn das Arbeitsverhältnis sonst enden würde. Die Beendigung muss aber im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart sein! Andernfalls läuft das Arbeitsverhältnis trotz Rentenbezug weiter – und ein Mitbestimmungsrecht entfällt.
Wichtig: Nur der Rentenbezug alleine beendet kein Arbeitsverhältnis!
Häufig sind in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen Vereinbarungen zur Altersgrenze festgelegt. Danach endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch, wenn der Mitarbeiter sein Alter für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht hat.
Beispiel für eine Altersgrenzenvereinbarung:
„Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente beanspruchen kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Möchte ein Mitarbeiter nun beispielweise eine vorzeitige Rente mit 65 Jahren in Anspruch nehmen, muss das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich beendet werden. Es endet nicht mit Erreichen des 65. Lebensjahrs automatisch, da die vorzeitige Altersrente keine Regelaltersrente ist.
Möchte der Rentner dann später wieder arbeiten, beispielsweise mit 66 Jahren, handelt es sich um eine Einstellung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Informationspflichten
Soll ein Rentner befristet oder unbefristet eingestellt werden, hat der Arbeitgeber seinen Betriebsrat zunächst umfassend über einen Kandidaten und die entsprechende Stelle zu informieren. Dabei muss er seine Informationen komplett weitergeben. Er muss deshalb Auskünfte über den Arbeitsplatz und den Einstellungstermin geben. Zudem ist er verpflichtet, den Betriebsrat über eventuell mit der Einstellung einhergehende Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf in Kenntnis zu setzen.
Bewerbungsunterlagen einsehen
Handelt es sich um einen externen Rentner, der noch nicht im Betrieb beschäftigt war, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch die Bewerbungsunterlagen des Kandidaten vorlegen.
Der Arbeitgeber hat zudem auch die Unterlagen vorzulegen, die er im Rahmen der Einstellung erstellt hat. Das heißt: Musste der Rentner Personalfragebögen ausfüllen, hat der Arbeitgeber diese ebenfalls an den Betriebsrat weiterzugeben. Gleiches gilt für eventuelle Tests und deren Ergebnisse, die der Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung durchgeführt hat.
Zustimmungsverweigerung
Nach § 99 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, die Zustimmung zu einer vorgesehenen Einstellung zu verweigern. Diese Entscheidung hat er schriftlich zu begründen. Er hat detailliert darzulegen, warum er gegen die beabsichtigte personelle Maßnahme der Einstellung eines Rentners ist. In diesem Fall ist der Betriebsrat auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe beschränkt. Außerdem ist er nach § 99 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Entscheidung zwingend binnen einer Woche nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens schriftlich mitzuteilen. Lässt der Betriebsrat diese Frist verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Wichtig: Keine Wiederholung des Gesetzes
Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er seine Zustimmung verweigern will, sollte er das mit eigenen Worten gut begründen. Eine reine Wiederholung des Gesetzestextes des § 99 Abs. 2 BetrVG reicht nicht aus.
Der Arbeitgeber beteiligt den Betriebsrat nicht
Führt der Arbeitgeber eine Einstellung durch, obwohl der Betriebsrat die Zustimmung fristgerecht, schriftlich und begründet verweigert hat, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG die Aufhebung fordern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ihn gar nicht erst informiert. Etwas anderes gilt nur, wenn eine vorläufige Einstellung aus dringenden Gründen nach § 100 BetrVG gerechtfertigt wäre.
Wichtig: Kein Initiativrecht
Personelle Einzelmaßnahmen gehen immer vom Arbeitgeber aus. Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Einleitung einer Einstellung oder Eingruppierung. Möchte er, dass ein Rentner (weiter)beschäftigt wird, kann er das aber zum Beispiel auf der monatlichen Besprechung nach § 74 BetrVG ansprechen und sich so für den Kollegen einsetzen. Tipp: Freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen
Das Thema der Übernahme von Betriebsrentnern eignet sich bestens, um in einer Betriebsvereinbarung geregelt zu werden. Vielleicht schafft das Betriebsratsgremium es sogar, einen Übernahmeanspruch für Betriebsrentner zu sichern.
Ihre Beteiligung bei Eingruppierungen
Ein neu eingestellter Rentner muss natürlich auch richtig eingruppiert werden, sofern es im Betrieb eine entsprechende kollektive Vergütungsordnung gibt. Bei der Ein- und Umgruppierung hat der Betriebsrat, wie bei einer Einstellung oder Versetzung, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Nehmen Sie dieses unbedingt wahr. Denn mit der Ausübung Ihres Mitbestimmungsrechts wahren Sie die Lohngerechtigkeit in Ihrem Betrieb. Ihr Beteiligungsrecht hat den Zweck, die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung zu gewährleisten.
Rentner im Betriebsrat
Zunächst ein Blick auf das aktive und passive Wahlrecht:
Die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts, also des Rechts, sich in ein Betriebsratsgremium wählen zu lassen, sind in § 8 BetrVG festgelegt.
1. Voraussetzung: Wahlberechtigung muss vorliegen
Es darf sich nur derjenige in den Betriebsrat wählen lassen, der auch wahlberechtigt ist. Der Kandidat muss also die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts erfüllen.
Wahlberechtigt ist nach § 7 BetrVG,
- wer dem Betrieb am Wahltag angehört und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Da sich die Wahlberechtigung für die Wählbarkeit nach § 8 BetrVG ausschließlich nach § 7 BetrVG bestimmt, sind die meisten wahlberechtigten Arbeitnehmer auch wählbar.
Auch die Tatsache, dass die Verrentung eines Arbeitnehmers kurz bevorsteht, schließt die Möglichkeit, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen, nicht aus. Denn die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 BetrVG besteht bis zum letzten Tag. Sollte sich ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählen lassen, der während der Amtszeit verrentet wird, muss er sich ab dem Zeitpunkt seines Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis dauerhaft von einem Ersatzmitglied vertreten lassen.
Wichtig: Alleine der Rentenbezug beendet nicht das Beschäftigungsverhältnis und damit auch nicht das Betriebsratsmandat!
2. Voraussetzung: 6-monatige Betriebszugehörigkeit
Eine weitere Voraussetzung des passiven Wahlrechts ist die 6-monatige Betriebszugehörigkeit spätestens am letzten Tag der Stimmabgabe. Dabei wird nicht vom Tag des Vertragsabschlusses an gerechnet. Entscheidend ist vielmehr der Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Das kann bei neu eingestellten Rentnern durchaus problematisch sein, wenn sie noch keine 6 Monate im Betrieb sind.
Befristet beschäftigte Rentner
Befristet beschäftigte Rentner sind bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses – wie Teilzeitarbeitnehmer auch – Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG. Erfüllen sie alle grundsätzlichen Voraussetzungen, vor allem die 6-monatige Betriebszugehörigkeit, können sie sich in den Betriebsrat wählen lassen.
Aber: Je nachdem, wann das Arbeitsverhältnis endet, kann es sinnvoll sein, auf eine Kandidatur zu verzichten. Endet das Beschäftigungsverhältnis eines Betriebsrats so kurz nach der Wahl, dass er sich letztlich länger durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen muss, als es ihm möglich ist, sein Amt auszuüben, ist eine Kandidatur meist wenig sinnvoll. Das wird insbesondere für befristet beschäftigte Rentner gelten.
|
|