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Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat große Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht, insbesondere auch auf die nächsten Wahlen. Deshalb zu Beginn ein kurzer Blick auf die neuen gesetzlichen Regelungen zur Wahl:
Vereinfachte Wahl der überörtlichen Vertretungen
Die Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen ist jetzt wieder im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Versammlung möglich. Dazu wird die für örtliche Wahlen nach § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX geltende Vorgabe der räumlichen Nähe gestrichen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Unternehmen oder Mittelbehörden nicht räumlich weit auseinander liegen. Damit wurde die praxisferne Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2014 korrigiert, die nicht den Besonderheiten der Wahl der überörtlichen Vertretungen Rechnung trug.
Übergangsmandat der SBV
In § 177 Abs. 8 SGB IX wird bei Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben ein Übergangsmandat für die SBV geschaffen. Für Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es allerdings nicht zu einem Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung.
Die Schwerbehindertenvertretung: Das vereinfachte Wahlverfahren
Vom 01.10.2018 bis 30.11.2018 wird die neue Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt. Bis dahin gibt es noch so einiges zu erledigen. Es ist ratsam, in den kommenden Monaten geeignete Kandidaten unter den Kolleginnen und Kollegen zu suchen.
Die Kosten der Wahl: Zahlt der Arbeitgeber?
Wenn es um die Kosten der Wahl geht, muss Ihr Arbeitgeber zahlen. Hier gilt die Regelung des § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, wonach er die Kosten tragen muss, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind.
Die erstattungsfähigen Kosten der Wahl sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, wie- Kosten für die Beschaffung der Wählerlisten,
- Stimmzettel,
- Wahlurnen,
- Vordrucke,
- Portokosten für die Briefwahl oder
- Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstands.
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf alle Vorgänge, die unmittelbar mit der Wahl zu tun haben, § 20 Abs. 3 BetrVG. Hierzu gehören deshalb nicht nur die Kosten für Sachmittel, sondern auch die erforderlichen persönlichen Kosten des Wahlvorstands. Wichtig ist aber, dass dem Wahlvorstand diese Kosten in seiner Funktion als Wahlvorstand entstehen. Dem Wahlvorstand sind auch die Kosten für - die einschlägigen Gesetzestexte,
- Kommentare der Wahlvorschriften oder
- spezielle Schulungen und Seminare zum Thema Wahl
zu ersetzen.
Das vereinfachte Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren kommt sehr häufig zur Anwendung. Dies liegt daran, dass Sie nach diesem Wahlverfahren vorgehen, wenn- der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht und
- dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden.
Dann können Sie „vereinfacht“ eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) IX in Verbindung mit §§ 18 bis 21 Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) wählen.
Auch macht es einen Unterschied, ob das Unternehmen schon einen Schwerbehindertenvertreter hat oder zum ersten Mal einen wählt.
Vereinfachtes Wahlverfahren in Kleinbetrieben ohne bisherige Schwerbehindertenvertretung
1. Stufe: Vorbereitung
Es wird in einer Wahlversammlung die Schwerbehindertenvertretung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Zu dieser Veranstaltung dürfen - 3 Wahlberechtigte,
- der Betriebs- oder Personalrat oder
- das Integrationsamt
einladen.
Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.
Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Nur mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
Es geht ganz einfach: Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.
2. Stufe: Wahl
Es wird direkt in der Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Für die Wahl benötigen Sie Stimmzettel, die in Wahlumschlägen abgegeben werden. Bei der Ausgestaltung ist wieder zu beachten: - gleiche Größe, Farbe, Beschriftung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO)
- Vorschläge sind in der Reihenfolge des Alphabets aufgeführt
- Angaben zu Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung
Im Wahlverfahren ist auf dem Stimmzettel ein Kreuz bei dem Wunschkandidaten zu setzen. Die Stimmabgabe erfolgt direkt in der Wahlversammlung. Dabei sind genau 5 entscheidende Schritte zu beachten: - Ein Wahlvorstandsmitglied prüft, ob der Wähler in die Wählerliste eingetragen ist.
- Ein Wahlvorstandsmitglied verteilt die Stimmzettel und die Wahlumschläge.
- Der Wähler kreuzt den Stimmzettel unbeobachtet an und steckt ihn in den Wahlumschlag.
- Nach erfolgter Wahl wird der Wähler von der Wählerliste gestrichen.
- Erst dann wirft der Wähler seinen Wahlumschlag in die Wahlurne.
Wichtig: Der Stimmzettel gehört in einen Wahlumschlag!
Ist der Wähler nicht in der Lage, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, kann er eine Person bestimmen, die ihm dabei behilflich ist. Allerdings sind der Wahlvorstand, Wahlbewerber sowie Wahlhelfer davon ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 SchwbVWO).
Vereinfachtes Wahlverfahren in Kleinbetrieben mit SBV
Hat Ihr Betrieb bereits eine Schwerbehindertenvertretung, ergeben sich jetzt auch hier Besonderheiten. Die Einladung zur Wahlversammlung wird von der amtierenden Schwerbehindertenvertretung spätestens 3 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit ausgesprochen. Danach findet nur noch die Wahlversammlung statt, in der die Schwerbehindertenvertretung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt wird.
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