Nein zur Schulung | Kündigung BV | Religionsfreiheit | ||
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Inhalt Top-Thema des Monats › Wenn der Arbeitgeber eine Schulung verweigert… Betriebsräte haben das Recht, an Schulungen teilzunehmen. Doch was, wenn der Arbeitgeber dieses Recht verweigert? Testen Sie Ihr Betriebsratswissen › Wie wird eine Betriebsvereinbarung gekündigt? Video-Empfehlung des Monats › Religionsfreiheit im Betrieb – Was Betriebsräte jetzt wissen müssen Aktuelles aus den Arbeitsgerichten › Altregelungen aus betriebsratsloser Zeit › Das problematische Recht auf eine Arbeitszeiterhöhung › Die frühere Stasitätigkeit › Der Anspruch auf Wiedereinstellung im Kleinbetrieb › Ist ein BEM bei einer Versetzung erforderlich? › Heimliche Nacktaufnahmen Seminarempfehlung › für neu gewählte Betriebsräte
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Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts setzt sich ausführlich damit auseinander, unter welchen formellen Voraussetzungen der Betriebsrat eine bestehende Betriebsvereinbarung kündigen kann. Oder wissen Sie es auch so? |
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Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 7 TaBV 125/16 „Das war hier schon immer so!“ gilt nicht, wenn es einen neuen Betriebsrat gibt. Der Fall: Bei einem Paketzustelldienst gab es ursprünglich keinen Betriebsrat. In den Arbeitsverträgen war unter anderem auf eine allgemeine Betriebsordnung verwiesen worden, die eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 52 Stunden regelte. Dann wurde ein Betriebsrat gewählt. Dieser neue Betriebsrat teilte dem Arbeitgeber mit, dass er die Arbeitszeit-Betriebsordnung für unverbindlich halte. Die Arbeitgeberin sah das anders und schließlich forderte der Betriebsrat unter anderem die Unterlassung der Anordnung von Mehrarbeit und zog vor Gericht. Die Entscheidung des Gerichts: Alles, was über 39 Stunden hinausging, verletzte den Betriebsrat in seinem Mitbestimmungsrecht. Denn dieser hatte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beim Beginn und beim Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen, ebenso, wie bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die alten Betriebsordnungen hätten zwar grundsätzlich noch weiter fortbestanden mit der Folge, dass der Betriebsrat nur eine Verhandlungsoption und das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle gehabt hätte. Die Regelungen waren jedoch nicht wirksam mit den einzelnen Arbeitnehmern in deren Arbeitsverträgen vereinbart worden. Denn Arbeitsbedingungen, die einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden können, sind formularmäßig nicht in Arbeitsverträgen ohne weiteres vereinbar. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Ein Betriebsrat kann also einen Anspruch auf Unterlassung von Regelungen aus Zeiten verlangen, in denen es noch keinen Betriebsrat im Unternehmen gab. |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.7.2017, Az. 9 AZR 259/16 Arbeitnehmer haben kein Anrecht auf die Erhöhung der Arbeitszeit. Was aber, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bewusst übergangen wurde. Der Fall: Eine Krankenschwester war von einer vollen Stelle auf eine halbe Stelle im Wege der Arbeitszeitreduzierung gewechselt. Dann beantragte sie die Rückkehr auf eine volle Stelle unter Hinweis auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach muss ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer,
Die Entscheidung des Gerichts: Vergeblich! Der Arbeitgeber war nicht (mehr) verpflichtet, die wöchentliche Stundenzahl zu erhöhen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, gab es im Krankenhaus keine freie Stelle mehr. Dem Arbeitgeber waren damit durch die Einstellung der fünf Krankenschwestern die Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung der Arbeitszeit unmöglich geworden. Trotzdem gibt es Licht am Horizont, denn das Bundesarbeitsgericht sagte auch: Besetzt der Arbeitgeber eine freie Stelle und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung, haftet er auf Schadensersatz. Der Schadensersatzanspruch führt aber nicht zu einem Anspruch auf Vertragsänderung. Ein solcher Anspruch widerspräche der Wertung des § 15 Abs. 6 AGG, wonach bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot grundsätzlich kein Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses besteht. Es besteht „nur“ ein Anspruch auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können also die Erhöhung der Arbeitszeit nicht erzwingen, wenn der Arbeitgeber die Stellen während des laufenden Gerichtsverfahrens oder auch vorher besetzt. Er macht sich dann aber schadensersatzpflichtig und die Geltendmachung eines finanziellen Ausgleichs ist möglich. |
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017, Az. 5 Sa 462/17 Die Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR kann sich auch heute noch problematisch auf Arbeitsverhältnisse auswirken. Das wird allerdings hauptsächlich im öffentlichen Dienst gelten. Der Fall: Es ging um einen höher gestellten Mitarbeiter des Landesinstituts für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg. In den Jahren 1988 und 1989 war er Militärarzt in der DDR und zugleich inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Im Rahmen seiner Befragung vom Land Brandenburg hatte er 1991 wahrheitswidrig diese Tätigkeit verleugnet. Als er sich dann für die Stelle des Direktors bewarb, erfuhr das Land von der MfS-Tätigkeit. Der Arbeitnehmer verneinte das noch immer. Schließlich kündigte das Land fristlos aus wichtigem Grund, wogegen der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht. Die Entscheidung des Gerichts: Die Kündigung war unwirksam. Das Ausmaß der Tätigkeit für das MfS war eher geringfügig. Sie wog nicht so schwer, als dass eine spätere Verheimlichung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machte. Aufgrund seiner langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit konnte dem Bundesland eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Eine Stasi-Tätigkeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung aus dem öffentlichen Dienst. Und sogar die mehrfache Leugnung der Tätigkeit änderte an dieser Entscheidung nichts. |
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Urteil vom 19.10.2017, Az. 8 AZR 845/15 Der Europäische Gerichtshof sorgt für eine (ungewünschte) Flexibilität bei der Arbeitszeit. Der Fall: Ein Arbeitnehmer einer Apotheke hatte, ebenso wie alle anderen Kollegen, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Arbeitgeber wollte den Betrieb aufgeben. Dann führte der Arbeitgeber den Betrieb aber doch noch einige Wochen weiter und ein anderer Arbeitgeber übernahm schließlich den Betrieb sowie drei Arbeitnehmer, aber nicht den Kollegen dieses Falls. Deshalb klagte dieser auf eine Weiterbeschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber. Die Entscheidung des Gerichts: Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben. Es müssen also mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Aber: In einem kleinen Betrieb kann sich ein solcher Wiedereinstellungsanspruch im Einzelfall aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ aus § 242 BGB ergeben. Hier hatte der Arbeitnehmer jedoch einen entscheidenden Fehler gemacht: Er hätte gegen den ehemaligen Arbeitgeber, der die Apotheke noch einige Wochen fortgeführt hatte, unter Umständen einen Anspruch gehabt. Dagegen war er jedoch in der zweiten und dritten Instanz nicht mehr vorgegangen. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Der Mann hatte den Falschen verklagt. Trotzdem ist die Entscheidung wichtig, denn auch in einem Kleinbetrieb kann sich nach diesem Urteil aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben. |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17 Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) muss immer dann durchgeführt werden, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Es soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Nun stellte sich die Frage, ob ein solches BEM auch vor einer Versetzung durchzuführen ist. Der Fall: Ein Mann wurde seit Jahren in der Nachtschicht beschäftigt. Nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten fand ein Krankenrückkehrgespräch statt. Im Anschluss daran versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in eine Tätigkeit in Wechselschicht. Das wollte der sich aber nicht gefallen lassen und meinte, die Versetzung sei unwirksam. Vor der Versetzung hätte die Arbeitgeberin ein BEM durchführen müssen. Die Entscheidung des Gerichts: Das Bundesarbeitsgericht verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Es muss noch durch die Vorinstanz geprüft werden, ob die Arbeitgeberin die Versetzung nach billigem Ermessen nach § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB durchgeführt hatte. Das Bundesarbeitsgericht urteilte allerdings auch deutlich, dass die Durchführung eines BEM keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung ist. Dies gilt nach den Richtern ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Anordnung auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Für eine Versetzung, beispielsweise von der Nachtschicht in die Wechselschicht, ist kein betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich. Trotzdem darf der Arbeitgeber seine Entscheidung nur nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Und das kann wiederum ein Ansatzpunkt für rechtswidriges Handeln des Arbeitgebers sein. |
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 01.11.2017, Az. 24 Ca 4261/17 Darf einem Arbeitnehmer, der heimlich Nacktaufnahmen von Kolleginnen fertigt, gekündigt werden? Das Arbeitsgericht Berlin bejaht dieses eindeutig. Der Fall: Ein Sporttrainer filmte seine Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera – zweifellos ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Eine solche fristlose Kündigung muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Und ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst erhalten, nachdem er von der ermittelnden Staatsanwaltschaft auf mehrere Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erhalten hatte. Nach der Akteneinsicht hat der Arbeitgeber dann innerhalb der Zweiwochenfrist gekündigt. Die Entscheidung des Gerichts: Die Kündigung war im unmittelbaren Anschluss an die Akteneinsicht erfolgt und damit rechtzeitig. Die 2-Wochen-Frist aus § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hatte der Arbeitgeber eingehalten. Denn eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst nach der Akteneinsicht erhalten. Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Eine Kündigung eines Sporttrainers, der Sportlerinnen in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera filmt, ist gerechtfertigt. Und wenn zur Sachverhaltsaufklärung tatsächlich in die Ermittlungsakte geschaut wird, beginnt die 2-Wochen-Frist tatsächlich erst nach der Akteneinsicht zu laufen. |
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Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel vereinbart, nach der eine bestimmte Betriebsvereinbarung gelten sollte, bis die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung hatte sie Ansprüche auf Geld. Als der Arbeitgeber dieses nicht zahlte, klagte sie es ein. Der Arbeitgeber meinte nämlich, dass die Betriebsvereinbarung wirksam durch den Betriebsrat gekündigt worden sei, was die Arbeitnehmerin bestritt. Und so musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen, wie eine Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat zu kündigen ist (Urteil vom 27.04.2017, Az. 8 AZR 859/15). Der Betriebsrat hatte die Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 04.06. gekündigt. Zuvor hatte der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats mit Schreiben vom 02.06. zur ordentlichen Betriebsratssitzung für den 04.06. um 11:00 Uhr eingeladen. Im Einladungsschreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt, die unter einem Tagesordnungspunkt den „Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008“ auswies. In die in der Betriebsratssitzung erstellte Anwesenheitsliste trugen sich sieben von neun Betriebsratsmitgliedern ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied unterzeichnete als Schriftführer die Niederschrift dieser Sitzung. Nicht anwesend war ein Betriebsratsmitglied, das in der Zeit Nachtdienst hatte. Ausweislich der Niederschrift über die Betriebsratssitzung beschloss der Betriebsrat mit den Stimmen seiner acht anwesenden Mitglieder, die Betriebsvereinbarung zu kündigen. Und die Kündigung war rechtmäßig Mit ihrer Rüge, die Kündigung sei unwirksam, da ein Betriebsratsmitglied nicht ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen worden sei, konnte sich die Arbeitnehmerin nicht durchsetzen. Denn das fehlende Betriebsratsmitglied hatte tatsächlich die Ladung am 03.06. erhalten. Das reichte den Richtern aus. Zwar setzt die Wirksamkeit der Kündigung der Betriebsvereinbarung voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen nach § 33 BetrVG wirksamen Beschluss gefasst hat, was seinerseits wieder voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder und gegebenenfalls erforderliche Ersatzmitglieder nach § 29 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung – geladen waren. Das Gesetz sieht jedoch keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung „rechtzeitig“ zu erfolgen hat. Die Richter meinten, dass die Zeit, die dem Betriebsratsmitglied zur Verfügung stand, um die Betriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt vorzubereiten, selbst für den Fall, dass das Mitglied die Ladung nebst Tagesordnung erst am 03.06. erhalten haben sollte, ausreichte. Insoweit hatte für das Gericht den Ausschlag gegeben, dass das Betriebsratsmitglied auch ohne Mitteilung der Tagesordnung wusste, dass am 04.06. über die Kündigung der BV beraten und abgestimmt werden sollte. Folglich war die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt worden und die Arbeitnehmerin hatte keine Ansprüche. So kündigen Sie eine Betriebsvereinbarung Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus,
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