Der BR-Wahl Newsletter der W.A.F. zu den wichtigsten Themen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat und im Wahlvorstand,

herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Durchführung der BR-Wahl in Ihrem Betrieb!

Es liegen arbeitsreiche Wochen und Monate hinter Ihnen. Aber auch nach der Wahl gibt es für Sie als Wahlvorstand noch ein paar Dinge zu tun, bevor Ihre Arbeit erledigt ist: Insbesondere führen Sie das neu gewählte Betriebsratsgremium in die konstituierende Sitzung.

Nachdem die Gewählten ihre Wahl angenommen oder abgelehnt haben – und damit das neue BR-Gremium feststeht – müssen Sie als Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt geben und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung einladen.

In dieser Phase stellen sich viele Fragen: Wie läuft die konstituierende Sitzung ab? Bis wann ist eine Anfechtung der Wahl möglich? Und was passiert eigentlich mit den verspätet eingegangenen Briefwahlumschlägen? In der letzten Ausgabe unseres Wahl-Newsletters wollen wir Ihnen hierauf gerne Antworten geben!

In unserer Rubrik „Aktuelles von den Arbeitsgerichten“ erfahren Sie dieses Mal, ob der Betriebsrat dem Arbeitgeber vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl gewähren muss.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und einen erfolgreichen Start in die Betriebsratsarbeit!

Herzliche Grüße
Ihre W.A.F.

PS: Sie haben die vorherigen Ausgaben unseres Wahl-Newsletters verpasst? Kein Problem! Hier können Sie sich die Newsletter nochmals ansehen.

Inhalt

In 26 Schritten zum Betriebsrat

  • Schritt 21: Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten
  • Schritt 22: Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder
  • Schritt 23: Einladung der neuen Betriebsratsmitglieder zur ersten Sitzung
  • Schritt 24: Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats
  • Schritt 25: Ablauf der Anfechtungsfrist
  • Schritt 26: Vernichtung der verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge

Video-Empfehlung des Monats

  • Welche Anfechtungsgründe für eine Betriebsratswahl gibt es?

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten

Podcast-Empfehlung des Monats

  • BR-Wahl: COMPLETE TOTAL F*CK-UP?

Seminar-Empfehlungen

In 26 Schritten zum Betriebsrat

Schritt 21
Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Gewählten

Die Ablehnung der Wahl muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung der Gewählten erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Ablehnung bei Ihnen im Wahlvorstand ein, gilt die Wahl als angenommen.

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Schritt 22
Bekanntmachung der neu gewählten Betriebsratsmitglieder

Die neu gewählten Betriebsratsmitglieder müssen per zweiwöchigen Aushang öffentlich bekannt gemacht werden. An den Arbeitgeber und an die Gewerkschaften muss je eine Abschrift der Wahlniederschrift geschickt werden.

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Schritt 23
Einladung der neuen Betriebsratsmitglieder zur ersten Sitzung

Die neu gewählten Betriebsratsmitglieder müssen vom Wahlvorstand innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung eingeladen werden.

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Schritt 24
Konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats

An der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats nimmt nur der Vorsitzende, nicht der gesamte Wahlvorstand teil. Dieser leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

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Schritt 25
Ablauf der Anfechtungsfrist

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechten dürfen mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber.

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Schritt 26
Vernichtung der verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge

Die verspätet eingegangenen Briefwahlumschläge haben Sie im Wahlvorstand mit einem Eingangsstempel zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese sind dem Betriebsrat auf der konstituierenden Sitzung zu übergeben. Ist die Betriebsratswahl nicht angefochten worden, werden diese einen Monat nach Ende der Wahl vernichtet.

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Video-Empfehlung des Monats
Welche Anfechtungsgründe für eine Betriebsratswahl gibt es?

Eine Betriebsratswahl ist kompliziert und sollte nicht ohne fundiertes Fachwissen durchgeführt werden. Zahlreiche Fallstricke können die Wahl anfechtbar machen. Dr. Matthias Ferstl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, nennt die wichtigsten Gründe und gibt Tipps, wie diese vermieden werden können.

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2021, Az. 7 TaBVGa 1213/21

Leitsatz: Der Arbeitgeber hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses hat er dabei auch das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen, die auf das Wahlverhalten der Arbeitnehmer schließen lassen können.

Der Fall: Im Betrieb fand am 17.06.2021 eine außerordentliche Betriebsratswahl statt. Die Arbeitgeberin hat die Wahl gerichtlich angefochten und verlangte vom Betriebsrat Einsicht in die Wahlakten einschließlich der Briefwahlunterlagen, um die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratswahl überprüfen und in dem Wahlanfechtungsverfahren vortragen zu können.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Das ergebe sich implizit aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Denn die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Dies gelte jedenfalls für diejenigen Personen und Stellen, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist und die gegebenenfalls berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht stellte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber fest, dass das Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten nicht uneingeschränkt gelte, insbesondere nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zuließen. So dürfte grundsätzlich der Arbeitgeber die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstandes versehenen Wählerlisten nicht einsehen, ebenso nicht von Briefwählern zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder persönliche Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand. Denn aus den Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands beziehungsweise den zurückgesandten Briefumschlägen im Briefwahlverfahren sei rückzuschließen, wer sich an der Wahl beteiligt hat und wer nicht. Auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, an einer Betriebsratswahl teilzunehmen oder nicht, sei nämlich eine Wahlentscheidung, die auch durch das Wahlgeheimnis geschützt sei.

Im vorliegenden Fall war ein Anspruch der Arbeitgeberin auf vollständige Einsicht in die Wahlakten zu bejahen. Die Arbeitgeberin hatte dargelegt, dass sie die Einsichtnahme in diese Unterlagen benötigt, um prüfen zu können, ob es Fehler im Wahlverfahren gegeben hat, die sie noch im Anfechtungsprozess vortragen kann und muss.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Bei einer einfachen Einsichtnahme in die Wahlakten ohne den Hintergrund einer Wahlanfechtung sind die Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen, vom Betriebsrat geheim zu halten. Nur bei berechtigtem Interesse sind die vollständigen Wahlakten zur Einsichtnahme zu überlassen.

Podcast-Empfehlung des Monats
BR-Wahl: COMPLETE TOTAL F*CK-UP?

Es ist Wahljahr und wirklich ALLES ist schiefgelaufen bei der Wahlvorbereitung und bei der Durchführung der Betriebsratswahl? Die Rechtsanwälte Niklas Pastille und Tobias Gerlach zeigen, ob und wie die Wahl trotz gruseliger Fehler noch gerettet werden kann.

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