LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 13 TaBVGa
Leitsatz: Ein Abbruch der Betriebsratswahl ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar sind, die zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl zu verweisen.
Der Fall: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die anstehende Betriebsratswahl in einem Unternehmen mit 512 Mitarbeitern, das Lieferdienste mit dem Fahrrad anbietet. Die Arbeitgeberin verlangte vom Wahlvorstand, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen und machte geltend, dass bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Weiter behauptete sie formelle Fehler und dass der Wahlvorstand aufgrund von Umstrukturierungen nicht für alle Beschäftigten zuständig ist, die zur Wahl aufgerufen worden seien. Der Wahlvorstand trat dem entgegen und hielt an der beabsichtigten Durchführung der Betriebsratswahl fest.
Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG Berlin entschied, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorlagen und bestätigte insofern den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin. Denn nach Ansicht des Gerichts könne eine Betriebsratswahl gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl gerade nicht vor. Denn auch die geltend gemachten Fehler bei der Bildung des Wahlvorstands und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus. Insofern sei auch die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe, dann im Anfechtungsverfahren zu prüfen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Der Abbruch einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren hat sehr hohe Hürden und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn offensichtlich ganz gravierende Fehler vorliegen. Eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt dafür noch nicht.