Der BR-Wahl Newsletter der W.A.F. zu den wichtigsten Themen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat und im Wahlvorstand,

während sich in der letzten Ausgabe alles um die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wahlvorstands gedreht hat, stehen in diesem Newsletter das Wahlausschreiben und die Wählerliste im Fokus: Was muss alles zwingend ins Wahlausschreiben rein? Wie sind das Wahlausschreiben und die Wählerliste bekannt zu machen? Und bis wann können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingereicht werden?

Sofern bei den Video-Schritten Abweichungen oder Besonderheiten für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren bestehen, finden Sie Details hierzu bei den wichtigen Infos zum vereinfachten Wahlverfahren.

In unserer Rubrik „Aktuelles von den Arbeitsgerichten“ erfahren Sie dieses Mal, ob eine bereits begonnene Betriebsratswahl trotz möglicher Rechtsfehler fortgesetzt werden kann oder abgebrochen werden muss.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und viel Erfolg bei Ihren nächsten Schritten!

Herzliche Grüße und schöne Weihnachtsfeiertage
Ihre W.A.F.

PS: Sie haben die vorherigen Ausgaben unseres Wahl-Newsletters verpasst? Kein Problem! Hier können Sie sich die Newsletter nochmals ansehen.

Inhalt

In 26 Schritten zum Betriebsrat

  • Schritt 4: Erlass des Wahlausschreibens
  • Schritt 5: Bekanntmachung von Wählerliste und Wahlordnung
  • Schritt 6: Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Aktuelles von den Arbeitsgerichten

  • Abbruch der BR-Wahl nur bei möglicher Nichtigkeit der Wahl

Podcast-Empfehlung des Monats

  • Betriebsratswahl Teil 2 - Wahlausschreiben und Wählerliste

Unser Service für Sie

  • Kostenlose Wahlhilfen

Webinar-Empfehlungen

In 26 Schritten zum Betriebsrat

Schritt 4
Erlass des Wahlausschreibens

Als Wahlvorstand müssen Sie das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe aushängen. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens leiten Sie die Betriebsratswahl ein und setzen zwei wichtige Fristen in Gang.

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Schritt 5
Bekanntmachung von Wählerliste und Wahlordnung

Gleichzeitig mit dem Aushang des Wahlausschreibens müssen Sie auch die Wählerliste und die Wahlordnung öffentlich bekanntmachen. Jeder Wahlberechtigte muss ohne besonderen Aufwand von seinem Einsichtsrecht in die Wählerliste Gebrauch machen können.

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Schritt 6
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste

Alle Arbeitnehmer können gegen die Wählerliste Einspruch einlegen. Der Arbeitgeber hat kein Einspruchsrecht. Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Aushang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden.

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Wichtige Infos
Vereinfachtes Wahlverfahren

Die Wahl richtig einleiten: Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl des Betriebsrats nach § 36 Abs. 1 WO unverzüglich einzuleiten. Die §§ 1, 2 und 30 Abs. 2 WO gelten für die Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 WO entsprechend.

Zum Inhalt des Wahlausschreibens: Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren ist der zwingende Inhalt des Wahlausschreibens in §§ 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-15 WO vorgegeben.

Zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens: Vom Wahltag ausgehend wird vom Wahlvorstand der Termin zum Aushang des Wahlausschreibens festgesetzt. Anders als im normalen Wahlverfahren gibt es dazu im vereinfachten Wahlverfahren keine Mindestfrist. Nach praktischen Gesichtspunkten reichen hier 4 bis maximal 6 Wochen aus.

Zum Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste: Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können rechtswirksam nur vor Ablauf von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 30 Abs. 2 WO). Die Frist ist also deutlich kürzer als im normalen Wahlverfahren.

KOSTENLOS

Die sechs fatalsten Fehler bei der Erstellung der Wählerliste
Wichtiges Wissen zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Wählerliste

Aktuelles von den Arbeitsgerichten
Abbruch der BR-Wahl nur bei möglicher Nichtigkeit der Wahl

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 13 TaBVGa

Leitsatz: Ein Abbruch der Betriebsratswahl ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar sind, die zur Nichtigkeit der Wahl führen würden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl zu verweisen.

Der Fall: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz war die anstehende Betriebsratswahl in einem Unternehmen mit 512 Mitarbeitern, das Lieferdienste mit dem Fahrrad anbietet. Die Arbeitgeberin verlangte vom Wahlvorstand, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen und machte geltend, dass bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Weiter behauptete sie formelle Fehler und dass der Wahlvorstand aufgrund von Umstrukturierungen nicht für alle Beschäftigten zuständig ist, die zur Wahl aufgerufen worden seien. Der Wahlvorstand trat dem entgegen und hielt an der beabsichtigten Durchführung der Betriebsratswahl fest.

Die Entscheidung des Gerichts: Das LAG Berlin entschied, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vorlagen und bestätigte insofern den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin. Denn nach Ansicht des Gerichts könne eine Betriebsratswahl gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl gerade nicht vor. Denn auch die geltend gemachten Fehler bei der Bildung des Wahlvorstands und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus. Insofern sei auch die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe, dann im Anfechtungsverfahren zu prüfen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Der Abbruch einer Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren hat sehr hohe Hürden und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn offensichtlich ganz gravierende Fehler vorliegen. Eine bloße Anfechtbarkeit der Wahl wegen eines Wahlfehlers genügt dafür noch nicht.

Podcast-Empfehlung des Monats
Betriebsratswahl Teil 2 - Wahlausschreiben und Wählerliste

Bei Wahlausschreiben und Wählerliste ist einiges zu beachten. In dieser Folge erfahren Sie alles über die Fristen, den Erlass und den Inhalt des Wahlausschreibens und hilfreiche Tipps für die Erstellung der Wählerliste.

Unser Service für Sie
Kostenlose Wahlhilfen

Aushang der neuen Wahlordnung
Der Wahlvorstand muss die Wahlordnung öffentlich aushängen. Den passenden Vordruck dafür finden Sie hier.
 
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Stellen Sie Ihre Fragen im W.A.F. Forum für Betriebsratswahlen und Sie erhalten schon in wenigen Minuten eine Antwort.

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FRESH-UP

Betriebsratswahl 2022: Fresh-up normales Wahlverfahren
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TAGESSEMINAR

Praxis-Workshop zur BR-Wahl 2022
Bereits erworbene Kenntnisse zur Betriebsratswahl gezielt vertiefen

© W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG