Liebe Leserinnen und Leser, liebe Kolleginnen und Kollegen im Betriebsrat,
in unserem zweiten "Wahl-Newsletter" machen wir Sie mit den nächsten Schritten der Betriebsratswahl vertraut. Lesen Sie heute über die "Bekanntmachung von Wählerlisten" bis zur "Bekanntmachung der Wahlvorschläge".
Haben Sie noch Fragen zur Wahl? Nutzen Sie unsere kostenfreie Wahl-Hotline. Unter 0800 2787333 beraten Sie unsere Experten Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Wir wünschen Ihnen eine schöne Vorweihnachtszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Jahr 2014!
Ihr W.A.F. Team
P.S.: Damit Sie die Wahl sicher und fehlerfrei durchführen können, empfehlen wir Ihnen ein spezielles Wahl-Seminar. Auch in diesem Newsletter erhalten Sie aktuelle Terminvorschläge.
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» Schritt 5: Bekanntmachung der Wählerliste und der Wahlordnung
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Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens müssen die Wählerliste und die Wahlordnung öffentlich ausgelegt oder ausgehängt werden.
Jeder Wahlberechtigte muss ohne besonderen Aufwand von seinem Einsichtsrecht in die Wählerliste Gebrauch machen können.
Hinweis: Sie können die Wählerliste auch im Intranet veröffentlichen. Wenn Sie die Wählerliste ausschließlich in elektronischer Form bekannt machen, ist das nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer Zugang zum Intranet haben. Wir empfehlen Ihnen, sicherheitshalber immer noch einen Aushang zu machen. Auch nach der Auslegung der Wählerliste, bis zum Tag vor der Stimmabgabe kann es zu Einstellungen oder Kündigungen kommen. Sie müssen deshalb die Wählerliste laufend berichtigen und ergänzen (§ 4 Abs. 3 WO). Diese Veränderungen der Wählerliste haben aber keinen Einfluss auf die bereits ermittelte Verteilung der Sitze im Betriebsrat, auf die Geschlechter und die Anzahl der Betriebsratsmitglieder.
Tipp: Für die Bearbeitung der Wählerliste empfehlen wir Ihnen die "Arbeitshilfe zur Bearbeitung der Wählerliste" Muster-Formular 510.
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» Schritt 6: Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
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Alle Arbeitnehmer können gegen die Wählerliste Einspruch einlegen. Der Arbeitgeber hat kein Einspruchsrecht.
Termin! Einsprüche gegen die Wählerliste können nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Aushang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden (§ 4 Abs. 1 WO).
Die Zwei-Wochen-Frist ist gesetzlich festgelegt und kann nicht verändert werden. Wird die Wählerliste an einem Dienstag ausgehängt, läuft die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste Dienstag in zwei Wochen ab. Entscheidend ist dabei das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht 24:00 Uhr an diesem Tag.
Termin! Sie müssen über den Einspruch durch Beschluss entscheiden. Dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, müssen Sie unverzüglich, spätestens aber am Tag vor dem Beginn der Wahl, schriftlich die Entscheidung des Wahlvorstands mitteilen (§ 4 Abs. 2 WO).
Zur Bearbeitung der Einsprüche gegen die Wählerliste finden Sie hier das Muster-Formular 120c.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangene Einsprüche müssen Sie zurückweisen.
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» Schritt 7: Einreichung von Wahlvorschlägen
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Termin! Spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens müssen die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden sein (§ 6 Abs. 1 S. 2 WO). Die Vorschlagsliste finden Sie im Muster-Formular 115b.
Hinweis: Hier gilt ebenfalls die Zwei-Wochen-Frist. Beachten Sie auch, dass der Fristablauf im Wahlausschreiben aufgeführt sein muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO).
Verspätet eingegangene Wahlvorschläge müssen Sie wegen Fristablauf zurückweisen.
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» Schritt 8: Prüfung der Wahlvorschläge
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Werden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Wahlvorschläge eingereicht, müssen diese möglichst innerhalb von zwei Arbeitstagen auf Gültigkeit geprüft werden, ob diese gültig sind. Nur gültige Wahlvorschläge dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen (§§ 6,7 WO). Falls mehrere Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) eingereicht werden, können Sie als Wahlvorstand erst nach Ablauf der Einreichungsfrist prüfen, ob Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben oder ein Bewerber auf mehreren Vorschlaglisten kandidiert. Deshalb ist die Einhaltung der Zwei-Tages-Frist nicht zwingend vorgeschrieben.
Beachten Sie weiter:
- Wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, spricht man von einem Wahlvorschlag. Werden mehrere Betriebsratsmitglieder gewählt, spricht man von Vorschlagslisten.
- Auch Mitglieder des Wahlvorstands dürfen Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) unterschreiben und selbst als Bewerber kandidieren.
- Hat ein Kandidat mit seiner Unterschrift seine Zustimmung zur Bewerbung gegeben, so zählt diese Unterschrift gleichzeitig als Stützunterschrift.
- Jugendliche unter 18 Jahren und leitende Angestellte dürfen Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) nicht unterschreiben.
- Zieht ein Kandidat seine Unterschrift zurück, ist das unerheblich. Der eingereichte Vorschlag behält seine Gültigkeit (§ 8 Abs.1 Nr. 3 S. 2 WO). Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Einreichung genügend (Stütz-)Unterschriften unter dem Wahlvorschlag standen. Der Kandidat hat die Möglichkeit, im Falle seiner Wahl das Mandat abzulehnen.
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können eigene Wahlvorschläge einreichen (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Die Gewerkschaft benötigt für ihren Wahlvorschlag keine Unterschriften von Beschäftigten des Betriebs. Wahlvorschläge einer Gewerkschaft müssen von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Dabei gilt der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte als Listenvertreter.
Wahlvorschläge von Gewerkschaften prüfen Sie wie die anderen Vorschlagslisten auch. Unterschied: Es sind keine Stützunterschriften von Wahlberechtigten des Betriebs erforderlich. Es genügt die Unterschrift von zwei Beauftragten der Gewerkschaft. Sie prüfen aber die Beauftragung und, ob mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb der Gewerkschaft angehört (vgl. §2 BetrVG).
Tipp: Wenn Fragen zur Betriebsratswahl auftauchen, nutzen Sie einfach unsere Wahlhotline 0800 2787333 und lassen Sie sich von unseren Experten beraten.
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» Schritt 9: Mitteilung an Listenvertreter, ob Wahlvorschläge gültig sind
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Wenn Sie eine Wahlvorschlagsliste für ungültig (§ 8 Abs. 1 WO) erklären oder diese beanstanden (§ 8 Abs. 2 WO), müssen Sie sofort den Listenvertreter über den entsprechenden Beschluss des Wahlvorstands schriftlich unterrichten und die Gründe dafür angeben (§ 7 Abs. 2 WO).
- Wenn Sie feststellen, dass eine Wahlvorschlagsliste ungültig ist, verwenden Sie unser Muster-Formular 120d.
- Falls ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlagslisten kandidiert, nehmen Sie unser Muster-Formular 120e.
- Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschlagslisten durch seine Unterschrift unterstützt, benutzen Sie unser Muster-Formular 120f.
Wichtig: Ungültige Wahlvorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind oder die nicht die erforderliche Zahl von (Stütz-)Unterschriften aufweisen, dürfen Sie nicht zur Korrektur zurückgeben.
Termin! Sollte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch Zeit sein, kann eine neue Liste eingereicht werden.
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» Schritt 10: Nachfrist und Bekanntgabe, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorhanden
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Falls bis zu der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist bei Ihnen entweder überhaupt keine Vorschlagslisten eingereicht worden sind oder die Zahl der Kandidaten auf den eingereichten Listen nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl des Betriebsrats zu erreichen, müssen Sie wie folgt vorgehen:
- Termin! Sie setzen sofort eine Nachfrist von einer Woche, in der neue oder weitere Wahlvorschläge eingereicht werden können und veröffentlichen dies in einer Bekanntmachung an denselben Stellen, an denen Sie das Wahlausschreiben bekannt gemacht haben (siehe Muster-Formular 125a). Diese Frist kann nicht geändert werden.
- Werden während der Nachfrist eine oder mehrere Wahlvorschlagslisten eingereicht, behandeln Sie diese wie im Muster-Formular 120a angegeben.
- Ist bis zum Ende der Nachfrist wenigstens ein Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Anzahl von Kandidaten eingegangen, können Sie einen Betriebsrat wählen.
- Werden keine Wahlvorschläge eingereicht, geben Sie als Wahlvorstand bekannt, dass die Betriebsratswahl nicht stattfindet (siehe dazu Muster-Formular 127a).
- Falls sich nach Ihrer Meinung zu wenig Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit auf den Vorschlagslisten befinden, ist dies nicht nachteilig (§ 15 Abs. 5 WO). Eine Nachfrist ist dann nicht erforderlich.
- Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (§ 6 Abs. 2 WO). Dies ist jedoch nur eine Soll-Vorschrift. Sie brauchen keine Nachfrist zu setzen, wenn insgesamt in allen Vorschlagslisten mindestens so viele Bewerber vorgeschlagen sind, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
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» Schritt 11: Einladung der Listenvertreter zur Auslosung von Listennummern
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Falls Sie mehrere gültige Wahlvorschlagslisten erhalten haben, dürfen Sie niemanden benachteiligen. Deshalb müssen Sie auslosen, in welcher Reihenfolge die Listen auf dem Aushang bzw. auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (Ordnungsnummer).
Zur Verlosung der Reihenfolge müssen Sie die Listenvertreter drei oder vier Arbeitstage vor der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge (siehe auch Schritt 12) einladen (siehe Muster-Formular 130a).
Die Verlosung führt der Wahlvorstand durch. Die genaue Art und Weise ist nicht vorgeschrieben (siehe Muster-Formular 530).
Tipp: Schreiben Sie das Kennwort einer Liste auf einen kleinen Zettel (Los). Falten Sie diesen und legen ihn in einen Hut/Eimer oder ähnliches Behältnis. Lassen Sie jetzt eine "Glücksfee" ein Los ziehen. Das Los enthält das Kennwort der Wahlvorschlagsliste, die die Ordnungsnummer 1 bekommt usw.. In dieser Reihenfolge müssen Sie die Wahlvorschläge in der Bekanntmachung (siehe Muster-Formular 130b) und später auf dem Stimmzettel auflisten. Über die Verlosung muss ein Protokoll erstellt werden.
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» Schritt 12: Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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Sie müssen nun alle beim Wahlvorstand eingereichten und gültigen Wahlvorschläge bekannt machen.
Termin: Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe müssen Sie die gültigen Wahlvorschläge bekannt machen. Wir empfehlen Ihnen allerdings dies bereits zwei Wochen vor der Betriebsratswahl zu erledigen (§ 10 Abs. 2 WO).
Die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) müssen Sie, ebenso wie das Wahlausschreiben, deutlich und für jedermann, ohne besonderen Aufwand erreichbar, auslegen oder aushängen bzw. im Intranet zur Verfügung stellen (§ 10 Abs. 2, § 3 Abs. 4 WO).
Tipp: Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge empfehlen wir Ihnen die Arbeitshilfe Muster-Formular 530.
Wenn Sie nur eine Wahlvorschlagsliste erhalten haben, müssen Sie nur einen einzigen Vordruck erstellen und neben dem Wahlaushang aushängen. Verwenden Sie hierzu bitte unser Muster-Formular 130c.
Wenn Sie mehrere Wahlvorschlagslisten erhalten haben, müssen Sie die Wahlvorschläge in der ausgelosten Reihenfolge (Schritt 11) bekanntmachen und später auf dem Stimmzettel auflisten. Nutzen Sie dazu unser Muster-Formular 130b.
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» W.A.F. Seminare zur Betriebsratswahl 2014
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Betriebsratswahl 2014 - So bereiten Sie die Wahl gezielt und richtig vor
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Dieses Seminar wendet sich an Mitglieder des Wahlvorstands und Betriebsräte, die mit der Durchführung der Wahl betraut sind, in Betrieben mit über 50 Arbeitnehmern. Von 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber auch das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Ohne Vereinbarung gilt das normale Wahlverfahren.
Kostenlos für alle Teilnehmer dieses Seminars: Sie erhalten das "Handbuch zur Betriebsratswahl" inklusive der Software "Wahlhelfer" im Wert von 98,- €.
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Die sechs fatalsten Fehler bei der Erstellung der Wählerliste Kostenloses Online-Seminar live im Internet
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Dieses Seminar wendet sich an alle Mitglieder des Wahlvorstands, aber auch an Betriebsratsmitglieder, die bei der Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl mitwirken. Dies gilt auch für Wahlvorstände, die ihre Kenntnisse seit der letzten Betriebsratswahl auffrischen möchten.
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W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung Eugen-Friedl-Str. 6 82340 Feldafing
Telefon: 08157 4000 Telefax: 08157 99690 SMS-Nr.: 01578 2124000
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